Artikel 24 VO (EU) 2024/1157

Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

(1) Die Kosten der Rückfuhr oder alternativen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, deren Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, einschließlich der Kosten des Transports von Abfällen, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3, sowie ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis davon erhalten hat, dass eine Verbringung von Abfällen oder die Verwertung oder Beseitigung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 22 Absatz 10 werden gemäß folgender Reihenfolge angelastet:

a)
dem ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b;
b)
gegebenenfalls einer natürlichen oder juristischen Person, die gemäß Artikel 22 Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c;
c)
gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe d;
d)
der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies ebenfalls nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe e;
e)
nach anderweitiger Vereinbarung zwischen den betroffenen zuständigen Behörden.

(2) Bevor die Kosten einer anderen Person als dem ursprünglichen Notifizierenden angelastet werden, ist zunächst auf die in Artikel 7 genannte Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung zurückzugreifen. Liegt keine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung vor oder übersteigen die Kosten den Betrag, der von der Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung gedeckt wird, so werden die Kosten gemäß der Reihenfolge nach Absatz 1 angelastet.

(3) Dieser Artikel gilt entsprechend für die Kosten, die sich aus der Rücknahme oder alternativen Verwertung von Abfällen gemäß Artikel 23 ergeben.

(4) Unionsrecht und nationales Recht in Bezug auf die Haftung bleiben von dem vorliegenden Artikel unberührt.

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