Artikel 25 VO (EU) 2024/1157

Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

(1) Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für eine illegale Verbringung hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(2) Kann der Notifizierende für eine illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden, so stellt die zuständige Behörde am Versandort sicher, dass die Abfälle zurückgenommen werden, und zwar

a)
vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen, oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes;
b)
von einer Person, die gemäß Artikel 3 Nummer 6 als Notifizierender gilt, oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen, oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes;
c)
von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen.

(3) Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Notifizierende oder die als Notifizierender geltende Person übereinkommen und der Auffassung sind, dass die Abfälle

a)
vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungs-, Durchfuhr- oder Versandstaat auf alternative Weise verwertet oder beseitigt werden können oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b vorgegangen wird;
b)
mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf alternative Weise verwertet oder beseitigt werden können.

Im Falle der Ausfuhr oder Einfuhr erfolgt die alternative Verwertung oder Beseitigung gemäß Unterabsatz 1 nur, wenn die Rücknahme gemäß Absatz 2 nicht durchführbar ist.

(4) Im Falle einer alternativen Verwertung oder Beseitigung gemäß Absatz 3 stellt der Notifizierende oder gegebenenfalls die Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, die zuständige Behörde am Versandort oder die in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person sicher, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.

(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde über die illegale Verbringung benachrichtigt und über die Gründe dafür unterrichtet wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde unter anderem durch andere zuständige Behörden übermittelt wurden.

In Fällen der Rücknahme gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren, dass ein hinreichend begründetes Ersuchen der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

Ist eine erneute Notifizierung erforderlich, so ist sie von der gemäß Absatz 2 bestimmten Person oder Behörde einzureichen.

Die zuständigen Behörden dürfen sich der Rückfuhr von Abfällen von einer illegalen Verbringung nicht widersetzen. Erfolgt die alternative Verwertung oder Beseitigung gemäß Absatz 3 außerhalb des Staates, in dem die illegale Verbringung entdeckt wurde, so reicht die in jenem Absatz aufgeführte Person oder Behörde eine erneute Notifizierung gemäß der in jenem Absatz angegebenen Reihenfolge ein.

Die betroffenen zuständigen Behörden arbeiten erforderlichenfalls zusammen, um sicherzustellen, dass die Abfälle gemäß den Absätzen 2 und 3 zurückgeführt oder auf alternative Weise verwertet oder beseitigt werden.

(6) Versäumt es ein Notifizierender im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iv eine der im vorliegenden Artikel oder in Artikel 26 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallersterzeuger, der Abfallneuerzeuger oder der Einsammler im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii bzw. iii, der diesen Händler oder Makler bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu handeln, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender.

(7) Versäumt es ein Notifizierender im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii, eine der im vorliegenden Artikel oder in Artikel 26 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallbesitzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer v für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als der Notifizierende.

(8) Kann der Empfänger für eine illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden, so stellt die zuständige Behörde am Bestimmungsort sicher, dass die Abfälle auf umweltgerechte Weise verwertet oder beseitigt werden, und zwar

a)
vom Empfänger oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b;
b)
von der zuständigen Behörde selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person.

Die in Unterabsatz 1 genannte Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Versandort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde über die illegale Verbringung benachrichtigt und über die Gründe dafür unterrichtet wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die der zuständigen Behörde am Versandort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde unter anderem durch andere zuständige Behörden übermittelt wurden.

Die betroffenen zuständigen Behörden arbeiten erforderlichenfalls bei der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß diesem Absatz zusammen.

(9) Bedarf es keiner erneuten Notifizierung, so ist von der für die Rücknahme verantwortlichen Person oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 oder 16 auszufüllen.

Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort, die die Rücknahme gemäß Absatz 2 Buchstabe c durchführt, eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner erneuten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.

(10) In Fällen, in denen weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden kann, arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden.

(11) Wird eine illegale Verbringung nach Abschluss eines vorläufigen Verwertungs- oder vorläufigen Beseitigungsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 6 entdeckt, so endet die Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder eine alternative Verwertung oder Beseitigung zu veranlassen, wenn die Anlage die in Artikel 15 Absatz 4 genannte Bescheinigung ausgestellt hat.

Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung in einer Weise aus, die zu einer illegalen Verbringung führt, in deren Folge die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung freigegeben wird, so finden Absatz 8 des vorliegenden Artikels und Artikel 26 Absatz 2 Anwendung.

(12) Werden in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer illegalen Verbringung entdeckt, so obliegt es der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet die Abfälle entdeckt wurden, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder nicht vorläufigen Beseitigung getroffen werden.

(13) Die Artikel 37, 39 und 40 und alle in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 45 Absatz 6 aufgeführten Ausfuhrverbote gelten nicht in Fällen der Rückfuhr illegaler Verbringungen in einen Versandstaat, der unter die in jenen Bestimmungen enthaltenen Verbote fällt.

(14) Gilt eine Verbringung von Abfällen nach Artikel 4 Absatz 4 oder 5 als illegale Verbringung, so gilt der vorliegende Artikel entsprechend für die Person, die die Verbringung veranlasst, und für die betroffenen zuständigen Behörden.

(15) Unionsrecht und nationales Recht in Bezug auf die Haftung bleiben von diesem Artikel unberührt.

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