Artikel 26 VO (EU) 2024/1157

Kosten der Rücknahme bei illegaler Verbringung

(1) Die Kosten der Rücknahme oder alternativen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen aus einer illegalen Verbringung, einschließlich der Kosten des Transports von Abfällen, ihrer Verwertung oder ihrer Beseitigung, gemäß Artikel 25 Absatz 2 oder 3 sowie ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde am Versandort von der Illegalität einer Verbringung Kenntnis erlangt hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 25 Absatz 12 werden folgendermaßen angelastet:

a)
dem Notifizierenden oder einer Person, die als Notifizierender gilt, nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, gemäß Buchstabe b;
b)
der Person, die als Notifizierender gilt, nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b oder gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c;
c)
der zuständigen Behörde am Versandort.

(2) Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 25 Absatz 8, einschließlich etwaiger Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 25 Absatz 12, werden dem Empfänger oder, falls dies nicht durchführbar ist, der zuständigen Behörde am Bestimmungsort angelastet.

(3) Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 25 Absatz 10, einschließlich etwaiger Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 25 Absatz 12, werden folgendermaßen angelastet:

a)
dem Notifizierenden oder der Person, die als Notifizierender gilt, gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 6 oder Artikel 25 Absatz 7 oder dem Empfänger oder beiden nach Maßgabe der Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörden oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b;
b)
gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies ebenfalls nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c;
c)
den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort.

(4) Wurde eine Notifizierung eingereicht und kommt der Notifizierende seiner Verantwortung für die angelasteten Kosten nicht nach, so wird auf die in Artikel 7 genannte Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung zurückgegriffen, bevor die Kosten gemäß Absatz 1, 2 oder 3 einer anderen Person als dem Notifizierenden bzw. dem Empfänger angelastet werden. Übersteigen die Kosten den Deckungsbetrag der Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung, so werden die Kosten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 angelastet.

(5) Gilt eine Verbringung von Abfällen nach Artikel 4 Absatz 4 oder 5 als illegal, so gilt der vorliegende Artikel entsprechend für die Person, die die Verbringung veranlasst, und für die betroffenen zuständigen Behörden.

(6) Unionsrecht und nationales Recht in Bezug auf die Haftung bleiben von diesem Artikel unberührt.

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