Artikel 27 VO (EU) 2024/1157

Elektronische Übermittlung und elektronischer Austausch von Informationen

(1) Die folgenden Informationen und Dokumente werden auf elektronischem Wege über den Knotenpunkt des in Absatz 3 genannten zentralen Systems oder über andere verfügbare interoperable Systeme oder eine entsprechende Software gemäß Absatz 4 übermittelt und ausgetauscht:

a)
für die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 genannten Abfälle:

i)
Notifizierung einer Verbringung gemäß den Artikeln 5 und 13;
ii)
Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 5 und 8;
iii)
Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 5 und 8;
iv)
Informationen und Entscheidungen gemäß Artikel 8;
v)
Entscheidungen bezüglich einer notifizierten Verbringung und gegebenenfalls der Widerruf einer Zustimmung gemäß Artikel 9;
vi)
Informationen und Auflagen zu einer Verbringung gemäß Artikel 10;
vii)
Informationen gemäß Artikel 11;
viii)
Informationen und Einwände zu einer Verbringung gemäß Artikel 12;
ix)
Informationen zu Entscheidungen über die Erteilung von Vorabzustimmungen für bestimmte Verwertungsanlagen gemäß Artikel 14 Absätze 8 und 10;
x)
Informationen und Entscheidungen gemäß Artikel 14 Absätze 12 und 15;
xi)
Bestätigungen der Entgegennahme von Abfällen gemäß den Artikeln 15 und 16;
xii)
Bescheinigungen über die Verwertung oder Beseitigung gemäß den Artikeln 15 und 16;
xiii)
Vorabinformationen zum Beginn einer Verbringung gemäß Artikel 16;
xiv)
die bei jedem Transport zur Verfügung gestellten Dokumente gemäß Artikel 16;
xv)
Informationen gemäß Artikel 17;

b)
für die in Artikel 4 Absätze 4 und 5 genannten Abfälle die Informationen und Unterlagen, Bestätigungen und Bescheinigungen gemäß Artikel 18;
c)
Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung und den allgemeinen Informationspflichten gemäß den Artikeln 34 und 35 und gegebenenfalls den Titeln IV, V und VI.

(2) Um die Liste der gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit etwaigen Änderungen der Systeme für den Austausch und die Übermittlung auf elektronischem Wege auf dem neuesten Stand zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 zu erlassen, um die Liste der Informationen und Unterlagen zu ändern.

(3) Die Kommission betreibt ein zentrales System, das die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß Absatz 1 ermöglicht. Dieses zentrale System stellt einen Knotenpunkt bereit, der für den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente in Echtzeit zwischen den verfügbaren Systemen oder der verfügbaren Software für den elektronischen Datenaustausch verwendet wird.

Der in Unterabsatz 1 genannte Knotenpunkt wird auch für den Austausch in Echtzeit der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten, die Ausfuhr aus der Union, die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union genutzt, falls sich die zuständigen Behörden, die Ausfuhr-, Ausgangs- und Eingangszollstellen, die an Kontrollen beteiligten Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer in Drittstaaten mit diesem Knotenpunkt über ein verfügbares System oder eine verfügbare Software, wobei Absatz 4 entsprechend gilt, oder über die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannte Website verbinden.

Dieses zentrale System umfasst auch eine Website für die Erstellung und Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente für Verbringungen innerhalb der Union, für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten, für Ausfuhren aus der Union, für Einfuhren in die Union und für Durchfuhren durch die Union. Diese Website kann auch von den zuständigen Behörden, den an Kontrollen beteiligten Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten genutzt werden, die keine Systeme oder Software für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente auf elektronischem Wege direkt zu übermitteln und auszutauschen.

Die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannte Software muss mit dem in Absatz 3 genannten zentralen System interoperabel sein, Informationen und Dokumente über dieses zentrale System in Echtzeit austauschen und im Einklang mit den Anforderungen und Vorschriften betrieben werden, die in den von der Kommission gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

Das zentrale System erleichtert die Aufbewahrung von Dokumenten gemäß Artikel 20.

Durch dieses zentrale System wird zudem Interoperabilität mit dem System für elektronische Frachtbeförderungsinformationen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 ermöglicht.

Innerhalb von vier Jahren nach Erlass des in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakts stellt die Kommission die Verknüpfung dieses zentralen Systems mit der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll über das mit der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich sicher.

(4) Die Mitgliedstaaten können ihre eigenen verfügbaren Systeme oder ihre eigene verfügbare Software betreiben, die die Erstellung und Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente durch die zuständigen Behörden, die an Kontrollen beteiligten Behörden und gegebenenfalls die Wirtschaftsteilnehmer in den Mitgliedstaaten sowie die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Systeme und diese Software mit dem in Absatz 3 genannten zentralen System interoperabel sind, im Einklang mit den Anforderungen und Vorschriften betrieben werden, die in den von der Kommission gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, und es ermöglichen, Informationen und Dokumente über den Knotenpunkt des zentralen Systems in Echtzeit auszutauschen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Systeme erleichtern die Aufbewahrung von Dokumenten gemäß Artikel 20.

(5) Spätestens bis zum 21. Mai 2025 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a)
der erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem in Absatz 3 genannten zentralen System und anderen Systemen oder anderer Software nach Absatz 4, einschließlich eines Protokolls für den Datenaustausch und eines Datenmodells für den Austausch der in den Anhängen IA, IB und VII genannten Daten sowie der in Artikel 15 genannten Bescheinigung;
b)
aller sonstigen technischen und organisatorischen Anforderungen, auch in Bezug auf Sicherheitsaspekte, Daten-Governance und Vertraulichkeit von Daten, die für die praktische Umsetzung der elektronischen Übermittlung und des elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten gemäß Absatz 1 erforderlich sind, wobei die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) zu berücksichtigen ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Funktionsfähigkeit des zentralen Systems wird von der Kommission alle zwei Jahre überprüft. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Bei der Überprüfung werden Rückmeldungen von Nutzern wie etwa den zuständigen Behörden und den Notifizierenden berücksichtigt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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