Artikel 29 VO (EU) 2024/1157
Einstufungsfragen
(1) Bei der Entscheidung, ob ein Gegenstand oder Stoff, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Gegenstands oder Stoffes ist, als Abfall betrachtet wird, wenden die Mitgliedstaaten Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG an.
Bei der Entscheidung, ob Abfälle, die ein Recycling- oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle zu betrachten sind, wenden die Mitgliedstaaten Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG an.
Bei der Entscheidung, ob ein Gegenstand oder Stoff als Gebrauchtware und nicht als Abfall zu betrachten ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Es ist sicher, dass der Gegenstand oder Stoff weiter verwendet oder wiederverwendet wird;
- b)
- der Gegenstand oder Stoff kann seine beabsichtigte Funktion ohne wesentliche Vorbehandlung erfüllen;
- c)
- der Gegenstand oder Stoff wird gegebenenfalls geprüft, um seine volle Funktionsfähigkeit sicherzustellen;
- d)
- die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h., der Gegenstand oder Stoff erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die konkrete Verwendung und führt insgesamt nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit;
- e)
- der Gegenstand oder Stoff wird während des Transports und des Be- und Entladens angemessen erhalten und vor Beschädigung geschützt.
Die Bestimmungen des Unterabsatzes 3 gelten unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 und des Anhangs VI der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) sowie des Artikels 72 Absatz 2 und des Anhangs XIV der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates(**).
(2) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Einstufung hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, wobei die Bestimmungen in Absatz 1 und alle Bedingungen oder Entscheidungen, die auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 oder 6 der Richtlinie 2008/98/EG getroffen wurden, zu berücksichtigen sind, so wird der Gegenstand oder Stoff für die Zwecke der Verbringung als Abfall behandelt. Das Recht des Bestimmungsstaats, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, bleibt hiervon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um detaillierte Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 festgelegten Voraussetzungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände festzulegen, bei denen die Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen für die Ausfuhr von Abfällen aus der Union von besonderer Bedeutung ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob zur Verwertung bestimmte Abfälle als in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführte Abfälle oder als in keinem jener Anhänge aufgeführte Abfälle einzustufen sind, so unterliegt die Verbringung dieser Abfälle Artikel 4 Absatz 2.
(5) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob das Abfallbehandlungsverfahren als Verwertung oder als Beseitigung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Beseitigung.
(6) Um die harmonisierte Einstufung von in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführten Abfällen in der Union zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Kriterien wie etwa Kontaminationsschwellenwerte zu ergänzen, auf deren Grundlage bestimmte Abfälle in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV eingestuft werden.
(7) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob das Abfallbehandlungsverfahren als vorläufiges oder als nicht vorläufiges Verfahren einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über vorläufige Verfahren.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
- (**)
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
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