Artikel 30 VO (EU) 2024/1157

Verwaltungskosten

Dem Notifizierenden und gegebenenfalls der Person, die die Verbringung veranlasst, können von den betroffenen zuständigen Behörden oder den an Kontrollen beteiligten Behörden angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung der Notifizierungs- und Überwachungsverfahren sowie übliche Kosten für angemessene Analysen und Kontrollen auferlegt werden. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Bestimmungen, die in Bezug auf solche Kosten auf nationaler Ebene angewandt werden. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

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