Artikel 3 VO (EU) 2024/1157

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Abfallgemisch” Abfälle, die aus einer absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei die Abfälle

a)
in verschiedenen Einträgen in den Anhängen III, IIIA, IIIB und IV oder gegebenenfalls unter verschiedenen Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen solcher Einträge aufgeführt sind oder
b)
nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV eingestuft sind.

Abfälle, die in einer einzigen Verbringung von Abfällen verbracht werden, welche aus zwei oder mehr Abfällen besteht und bei der jeder Abfall getrennt ist, sind kein Abfallgemisch;

2.
„vorläufige Beseitigung” die Beseitigungsverfahren, die unter D8, D9, D13, D14 oder D15 in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt sind;
3.
„vorläufige Verwertung” die Verwertungsverfahren, die unter R12 oder R13 in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt sind;
4.
„umweltgerechte Bewirtschaftung” das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle so bewirtschaftet werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit, des Klimas und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist;
5.
„Empfänger” jede natürliche oder juristische Person, die der Hoheitsgewalt des Bestimmungsstaats unterliegt und zu der die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;
6.
„Notifizierender”

a)
im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine der folgenden der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine in Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 genannte Verbringung von Abfällen durchführt oder durchzuführen beabsichtigt oder die eine solche Verbringung durchführen lässt oder durchführen zu lassen beabsichtigt und zur Notifizierung verpflichtet ist:

i)
der Abfallersterzeuger,
ii)
der Abfallneuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt, die zu einer Änderung der Art oder Zusammensetzung der Abfälle führen,
iii)
ein Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen die Verbringung zusammengestellt hat, die von einem einzigen notifizierten Ort beginnen soll,
iv)
ein Händler oder Makler, der im Namen einer der unter Ziffer i, ii oder iii genannten Personen handelt oder,
v)
wenn alle unter den Ziffern i bis iv genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Abfallbesitzer;

b)
im Falle einer Einfuhr in oder Durchfuhr durch die Union von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen jede der folgenden der Hoheitsgewalt des Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verbringung durchführt oder durchzuführen beabsichtigt oder die eine Verbringung durchführen lässt oder durchführen zu lassen beabsichtigt:

i)
die nach dem Recht des Versandstaats benannte Person;
ii)
in Ermangelung einer nach dem Recht des Versandstaats benannten Person der Abfallbesitzer zum Zeitpunkt der Ausfuhr;

7.
„Person, die die Verbringung veranlasst” eine der folgenden der Hoheitsgewalt des Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine in Artikel 4 Absatz 4 oder 5 genannte Verbringung durchführt oder durchzuführen beabsichtigt oder die eine solche Verbringung durchführen lässt oder durchführen zu lassen beabsichtigt:

i)
der Abfallersterzeuger,
ii)
der Abfallneuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt, die zu einer Änderung der Art oder Zusammensetzung der Abfälle führen,
iii)
ein Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen die Verbringung zusammengestellt hat, die von einem einzigen Ort beginnen soll,
iv)
ein Händler oder Makler, der im Namen einer der unter Ziffer i, ii oder iii genannten Personen handelt oder,
v)
wenn alle unter den Ziffern i bis iv genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Abfallbesitzer;

8.
„Einsammler” jede natürliche oder juristische Person, die eine Sammlung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt;
9.
„zuständige Behörde”

a)
im Falle eines Mitgliedstaats die von ihm gemäß Artikel 75 benannte Stelle;
b)
im Falle eines Drittstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Basler Übereinkommen” ) ist, die von diesem Staat für die Zwecke des Basler Übereinkommens gemäß dessen Artikel 5 als zuständige Behörde benannte Stelle;
c)
im Fall eines weder unter Buchstabe a noch unter Buchstabe b genannten Staates die Stelle, die von dem betroffenen Staat oder der betroffenen Region als zuständige Behörde benannt wurde, oder, in Ermangelung einer solchen Benennung, die Behörde des Staates bzw. der Region, in deren Zuständigkeit eine Verbringung fällt;

10.
„zuständige Behörde am Versandort” die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnt oder beginnen soll;
11.
„zuständige Behörde am Bestimmungsort” die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgt oder erfolgen soll oder in dem Abfälle vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, verladen werden;
12.
„für die Durchfuhr zuständige Behörde” die zuständige Behörde eines Staates, durch den die Verbringung erfolgt oder erfolgen soll, mit Ausnahme des Staates der zuständigen Behörde am Versandort und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort;
13.
„Versandstaat” jeden Staat, in dem eine Verbringung beginnt oder beginnen soll;
14.
„Bestimmungsstaat” jeden Staat, in den eine Verbringung zur dortigen Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht zum Hoheitsgebiet eines Staates gehört, erfolgt oder erfolgen soll;
15.
„Durchfuhrstaat” jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Bestimmungsstaats, durch den eine Verbringung erfolgt oder erfolgen soll;
16.
„Hoheitsgebiet” jedes Land- oder Meeresgebiet, innerhalb dessen ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht Verwaltungs- und Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;
17.
„überseeische Länder und Gebiete” die in Anhang II AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete;
18.
„Ausfuhrzollstelle” eine Ausfuhrzollstelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(*);
19.
„Ausgangszollstelle” eine Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(**);
20.
„Eingangszollstelle” die erste Eingangszollstelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
21.
„Einfuhr” jeden Eingang von Abfällen in die Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union;
22.
„Ausfuhr” jeden Ausgang von Abfällen aus der Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union;
23.
„Durchfuhr” eine Verbringung durch einen oder mehrere Staaten mit Ausnahme des Versand- oder Bestimmungsstaats;
24.
„Transport von Abfällen” die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern;
25.
„Verbringung” einen Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen von dem Ort, an dem der Transport beginnt, bis zur Entgegennahme der Abfälle durch die Anlage, die die Beseitigung oder Verwertung im Bestimmungsstaat durchführt, und der wie folgt durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll:

a)
zwischen zwei Staaten,
b)
zwischen einem Staat und einem überseeischen Land oder Gebiet oder einem anderen Gebiet, das unter dem Schutz dieses Staates steht,
c)
zwischen einem Staat und einem geografischen Gebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört,
d)
zwischen einem Staat und der Antarktis,
e)
aus einem Staat durch eines der unter den Buchstaben a bis d genannten Gebiete,
f)
innerhalb eines Staates durch eines der unter den Buchstaben a bis d genannten Gebiete, wobei der Transport in demselben Staat beginnt und endet, oder
g)
aus einem geografischen Gebiet, das nicht zum Hoheitsgebiet eines Staates gehört, in einen Staat;

26.
„illegale Verbringung” jede Verbringung, die

a)
ohne Notifizierung an die betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt;
b)
ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt;
c)
mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt;
d)
in einer Weise erfolgt, die nicht mit den im Notifizierungsformular enthaltenen oder im Begleitformular enthaltenen oder bereitzustellenden Informationen im Einklang steht, außer im Falle geringfügiger Schreibfehler im Notifizierungs- oder Begleitformular;
e)
in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung des Unions- oder des Völkerrechts bewirkt;
f)
entgegen Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 37, 39, 40, 45, 46, 48, 49, 50 oder 52 erfolgt;
g)
in einer Weise erfolgt, die in Bezug auf Verbringungen von Abfällen nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 nicht den Anforderungen des Artikels 18 Absätze 2, 4, 6 und 10 oder den in dem Dokument nach Anhang VII enthaltenen oder bereitzustellenden Informationen entspricht, außer im Falle geringfügiger Schreibfehler in dem Dokument nach Anhang VII;

27.
„Kontrolle” jede Maßnahme, die von einer Behörde unternommen wird, um zu überprüfen, ob die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden;
28.
„Abfallhierarchie” die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallhierarchie;
29.
„Streckenführung” die Ausgangsorte und Eingangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangs-, Ausgangs- und Ausfuhrzollstellen;
30.
„Transportweg” den Weg zwischen dem Ort, an dem die Verbringung im Versandstaat beginnt, über die Ausgangsorte und die Eingangsorte aller betroffenen Staaten bis zur Behandlungsanlage im Bestimmungsstaat.

Darüber hinaus gelten für die Begriffe „Abfall” , „gefährlicher Abfall” , „Abfallerzeuger” , „Abfallbesitzer” , „Händler” , „Makler” , „Abfallbewirtschaftung” , „Wiederverwendung” , „Behandlung” , „Verwertung” „Vorbereitung zur Wiederverwendung” , „Recycling” und „Beseitigung” die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 Nummern 1, 2, 5 bis 9, 13 bis 15, 16, 17 bzw. 19 der Richtlinie 2008/98/EG.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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