Artikel 4 VO (EU) 2024/1157
Allgemeiner Verfahrensrahmen
(1) Verbringungen aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle ist verboten, es sei denn, es wird eine Zustimmung gemäß Artikel 11 erlangt. Um eine Zustimmung gemäß Artikel 11 für eine zur Beseitigung bestimmte Verbringung zu erlangen, findet das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Kapitel 1 Anwendung.
(2) Verbringungen der folgenden zur Verwertung bestimmten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Kapitel 1:
- a)
- in Anhang IV aufgeführte Abfälle;
- b)
- nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestufte Abfälle;
- c)
- Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind;
- d)
- Abfälle, die im gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG erstellten Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft sind;
- e)
-
in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführte Abfallgemische, die durch andere Materialien in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass
- i)
- die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
- ii)
- die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird;
- f)
- Abfälle oder Abfallgemische, die persistente organische Schadstoffe im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1021 in Mengen enthalten oder mit diesen in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass ein in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführter Konzentrationsgrenzwert erreicht oder überschritten wird, und die nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind.
(3) Absatz 2 gilt für Verbringungen von gemischten Siedlungsabfällen, die aus privaten Haushalten und/oder von anderen Abfallerzeugern eingesammelt wurden, sowie für gemischte Siedlungsabfälle, die einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen wurden, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat, darunter Brennstoffe aus aufbereiteten gemischten Siedlungsabfällen, sofern solche Abfälle für Verwertungsverfahren bestimmt sind. Verbringungen solcher Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, sind verboten.
(4) Verbringungen folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:
- a)
- in Anhang III oder Anhang IIIB aufgeführte Abfälle;
- b)
- Abfallgemische, sofern die Zusammensetzung der Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische in Anhang IIIA aufgeführt sind.
(5) Verbringungen von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse oder für experimentelle Behandlungsversuche bestimmt sind, welche dazu dienen, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften der Abfälle zu prüfen oder ihre Eignung für die Verwertung oder Beseitigung zu ermitteln, unterliegen abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Abfallmenge übersteigt nicht die Menge, die für die Durchführung der Analyse oder des Versuchs in jedem Einzelfall nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 250 kg oder eine größere Menge, die von den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und der Person, die die Verbringung veranlasst, im Einzelfall vereinbart wurde;
- b)
- beantragt die Person, die die Verbringung veranlasst, eine Menge von mehr als 250 kg, so übermittelt sie den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort so weit wie möglich die in Anhang VII aufgeführten Informationen zusammen mit der begründeten Erklärung, warum eine solche größere Menge für die Durchführung der Analyse oder des Versuchs erforderlich ist.
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