Artikel 5 VO (EU) 2024/1157
Notifizierung
(1) Beabsichtigt ein Notifizierender, in Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 genannte Abfälle zu verbringen, so reicht der Notifizierende bei allen betroffenen zuständigen Behörden eine vorherige schriftliche Notifizierung (im Folgenden „Notifizierung” ) ein.
Ein Notifizierender gemäß Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii, iii oder iv darf eine Notifizierung nur dann einreichen, wenn er gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG eine Genehmigung erhalten hat oder registriert ist.
Reicht ein Notifizierender eine Sammelnotifizierung für mehrere Verbringungen gemäß Artikel 13 ein, so muss der Notifizierende zudem die Anforderungen des genannten Artikels erfüllen.
Ist eine Verbringung für eine Anlage mit Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 bestimmt, so gelten die Verfahrensvorschriften der Absätze 12, 14, 15 und 16 jenes Artikels.
Ist eine Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder zur vorläufigen Beseitigung bestimmt, so findet auch Artikel 15 Anwendung.
(2) Die Notifizierung muss folgende Dokumente umfassen:
- a)
- das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA (im Folgenden „Notifizierungsformular” );
- b)
- das Begleitformular gemäß Anhang IB (im Folgenden „Begleitformular” ).
Der Notifizierende stellt die im Notifizierungsformular und — soweit relevant — die im Begleitformular angegebenen Informationen bereit.
Ist der Notifizierende nicht der Abfallersterzeuger gemäß Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, so stellt der Notifizierende sicher, dass auch der Abfallersterzeuger oder eine der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii, iii oder v genannten Personen das Notifizierungsformular unterzeichnet, soweit dies durchführbar ist. Ein Händler oder Makler stellt sicher, dass er von einer der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii genannten Personen schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln, und dass eine solche schriftliche Vollmacht der Notifizierung beigefügt ist.
(3) Das Notifizierungsformular oder der dazugehörige Anhang muss die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen enthalten. Das Begleitformular oder der dazugehörige Anhang muss die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen enthalten, soweit dies zum Zeitpunkt der Notifizierung möglich ist.
(4) Auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden stellt der Notifizierende allen betroffenen zuständigen Behörden die gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie die zusätzlichen Informationen und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 bereit. Die zuständige Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, unterrichtet die anderen betroffenen zuständigen Behörden über dieses Ersuchen.
(5) Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, sobald die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß den Absätzen 3 und 4 ausgefüllt wurden.
(6) Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, sobald alle betroffenen zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß den Absätzen 3 und 4 ausgefüllt wurden, oder sobald alle von ihnen gemäß Absatz 4 angeforderten Informationen und Unterlagen eingegangen sind.
(7) Der Notifizierende stellt den betroffenen zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Notifizierung eine Kopie des gemäß Artikel 6 abgeschlossenen Vertrags und eine Erklärung zur Bestätigung seines Bestehens nach Anhang IA bereit.
(8) Der Notifizierende gibt eine Erklärung über das Bestehen einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung gemäß Artikel 7 ab, indem er den betreffenden Teil des Notifizierungsformulars ausfüllt.
Die in Artikel 7 genannte Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder, sofern die betroffenen zuständigen Behörden dies gestatten, eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens unter Verwendung des Formulars in Anhang IA ist den betroffenen zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars bereitzustellen.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die in jenem Unterabsatz genannten Unterlagen, sofern die betroffenen zuständigen Behörden dies gestatten, nach Einreichung der Notifizierung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 bereitgestellt werden.
(9) Die Notifizierung muss die Verbringung ab dem Ort, an dem die Verbringung beginnt, und jede vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigung umfassen.
Erfolgt die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigung in einem anderen Staat als dem ersten Bestimmungsstaat, so sind die nicht vorläufige Verwertung oder nicht vorläufige Beseitigung und der Ort dieser Verwertung oder Beseitigung in der Notifizierung anzugeben und gilt Artikel 15 Absatz 7.
(10) Im Notifizierungsformular und im Begleitformular wird nur ein einziger Abfallidentifizierungscode gemäß Anhang III, IIIA, IIIB oder IV angegeben. In Fällen, in denen Abfälle nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestuft sind, ist im Notifizierungsformular und im Begleitformular nur ein einziger Abfallidentifizierungscode aus dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis anzugeben, mit Ausnahme von
- a)
- Abfällen, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestuft sind und die unter Verwendung von mehr als einem Abfallidentifizierungscode aus dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG angegeben werden können, wenn sämtliche unter die Notifizierung fallenden Abfälle im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften aufweisen, aber kein Abfallgemisch sind, oder
- b)
- Abfallgemischen, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV eingestuft sind und für die der Abfallidentifizierungscode aus dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG und der Abfallidentifizierungscode aus Anhang III, IIIB oder IV für jede Abfallfraktion im Notifizierungsformular und im Begleitformular in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben werden oder, wenn diese Identifizierungscodes nicht für alle Fraktionen verfügbar sind, der Abfallidentifizierungscode aus dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG für das Gemisch sowie für jede Abfallfraktion in der Reihenfolge ihrer Bedeutung im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben wird.
(11) Abfälle oder Abfallgemische, die gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels angegeben werden, können näher angegeben werden, indem die einschlägigen Abfallidentifizierungscodes aus dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG und andere einschlägige Identifizierungscodes angeführt werden.
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