Artikel 6 VO (EU) 2024/1157
Vertrag
(1) Über notifizierungspflichtige Verbringungen von Abfällen muss ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle geschlossen werden. Handelt es sich bei dem Empfänger nicht um den Betreiber der Anlage zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle, so ist der Vertrag auch vom Betreiber der Anlage zu unterzeichnen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Vertrag muss zum Zeitpunkt der Notifizierung abgeschlossen und wirksam sein und für die Dauer der Verbringung wirksam bleiben, bis eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 6 oder gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 4 ausgestellt wird.
Der Vertrag muss mit dem entsprechenden Notifizierungsformular und dem Begleitformular kohärent sein und mindestens Informationen über den Notifizierenden, den Empfänger und die Anlage, die Identität der Vertreter jeder Partei, die Notifizierungsnummer, die Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle, die Abfallidentifizierungscodes, die Menge der unter den Vertrag fallenden Abfälle, das Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und die Gültigkeitsdauer des Vertrags enthalten.
(3) Der Vertrag umfasst die Verpflichtung
- a)
- des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle oder gegebenenfalls zur Sicherstellung ihrer Verwertung oder Beseitigung auf alternative Weise gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absatz 2 oder 3, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder falls es sich bei der Verbringung um eine illegale Verbringung handelt;
- b)
- des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 25 Absatz 8, falls es sich bei der Verbringung um eine illegale Verbringung handelt;
- c)
- der Anlage, in der die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zur Bereitstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 6 darüber, dass die Abfälle gemäß den für diese Notifizierung erteilten Zustimmungen, den mit diesen Zustimmungen verbundenen Auflagen sowie gemäß dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.
(4) Sind die Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung bestimmt, so umfasst der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen:
- a)
- für die Anlage, gemäß Artikel 15 Absatz 4 und gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 5 die von der oder den die nicht vorläufigen Verwertungs- oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahren durchführenden Anlagen ausgestellte Bescheinigung oder ausgestellten Bescheinigungen darüber bereitzustellen, dass alle Abfälle, die sie gemäß den für diese Notifizierung erteilten Zustimmungen, den mit diesen Zustimmungen verbundenen Auflagen und gemäß dieser Verordnung entgegengenommen haben, verwertet oder beseitigt wurden, wobei nach Möglichkeit die Menge und die Art der Abfälle anzugeben sind, für die die einzelnen Bescheinigungen gelten;
- b)
- für den Empfänger, gegebenenfalls eine Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Absatz 8 einzureichen.
(5) Werden die Abfälle zwischen zwei Anlagen verbracht, die unter der Kontrolle derselben juristischen Person stehen, so kann der in Absatz 1 genannte Vertrag durch eine Erklärung dieser juristischen Person ersetzt werden. Diese Erklärung bezieht sich auf die in Absatz 3 genannten Verpflichtungen.
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