Artikel 7 VO (EU) 2024/1157
Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen
(1) Für notifizierungspflichtige Verbringungen muss eine Sicherheitsleistung hinterlegt oder eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden, die das Folgende abdeckt:
- a)
- Kosten des Transports von Abfällen;
- b)
- Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren;
- c)
- Kosten der Lagerung für 90 Tage.
(2) Durch die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung werden die Kosten gedeckt, die in allen folgenden Fällen anfallen:
- a)
- wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 22 nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann;
- b)
- wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 25 illegal ist.
(3) Die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung wird von dem Notifizierenden oder von einer anderen im Namen des Notifizierenden handelnden natürlichen oder juristischen Person hinterlegt bzw. abgeschlossen und muss zum Zeitpunkt der Notifizierung oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt, dies gestattet, spätestens zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 wirksam sein. Die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung muss spätestens bei Beginn der Verbringung für diese gelten.
(4) Die zuständige Behörde am Versandort genehmigt die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung, einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbetrag.
(5) Die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung muss für die Verbringung und den Abschluss der Verwertung oder Beseitigung gültig sein und diese abdecken.
Die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung ist freizugeben, wenn die zuständige Behörde, die sie genehmigt hat, die Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 6 oder gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 5 bezüglich vorläufiger Verwertung oder vorläufiger Beseitigung erhalten hat.
(6) Abweichend von Absatz 5 können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort im Fall, dass die Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung bestimmt sind und die nachfolgende Verwertung oder nachfolgende Beseitigung im Bestimmungsstaat erfolgt, vereinbaren, dass die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung freigegeben wird, sobald die betroffene zuständige Behörde die in Artikel 15 Absatz 4 genannte Bescheinigung erhalten hat. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde, die entscheidet, die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung freizugeben, unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden von ihrer Entscheidung, und jede nachfolgende Verbringung zu einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage muss durch eine neue Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung abgedeckt sein, es sei denn, die zuständige Behörde am Bestimmungsort ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort für die Verpflichtungen verantwortlich, die sich gemäß Artikel 22 im Fall der Rücknahme, wenn die Verbringung oder die nachfolgende Verwertung oder nachfolgende Beseitigung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, oder gemäß Artikel 25 im Fall einer illegalen Verbringung ergeben.
(7) Die zuständige Behörde innerhalb der Union, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt hat, hat Zugriff auf diese Sicherheitsleistung oder Versicherung und greift auf die entsprechenden Mittel zur Einhaltung der sich aus den Artikeln 24 und 26 ergebenden Verpflichtungen, einschließlich für Zahlungen an andere betroffene Behörden, zurück.
(8) Bei einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 13 kann anstelle einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung für die gesamte Sammelnotifizierung eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung für Teile der Sammelnotifizierung hinterlegt bzw. abgeschlossen werden. In diesen Fällen muss die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung für die Teile der notifizierten Verbringung, die sie abdeckt, spätestens zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 gelten.
(9) Die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannte Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung ist freizugeben, wenn die zuständige Behörde, die sie genehmigt hat, die Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 6 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 5 bezüglich vorläufiger Verwertung oder vorläufiger Beseitigung erhalten hat. Absatz 6 des vorliegenden Artikels gilt entsprechend.
(10) Die Kommission prüft die Machbarkeit der Festlegung einer einfachen, risikobasierten und harmonisierten Berechnungsmethode für die Bestimmung der Höhe von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen und erlässt, falls zweckmäßig, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer solchen einfachen, risikobasierten und harmonisierten Berechnungsmethode. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung berücksichtigt die Kommission unter anderem die einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Berechnung der im vorliegenden Artikel genannten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.
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