Artikel 8 VO (EU) 2024/1157

Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen

(1) Gilt die Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 5 als nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so ersucht die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß Artikel 5 Absatz 3 und gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 4 um Informationen und Unterlagen.

(2) Das Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 wird dem Notifizierenden so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach Einreichung der Notifizierung, übermittelt.

(3) Der Notifizierende stellt die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach dem Ersuchen der zuständigen Behörde am Versandort, bereit. Auf Antrag des Notifizierenden kann die zuständige Behörde am Versandort diese Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern, wenn der Notifizierende eine begründete Erklärung darüber abgibt, warum eine solche Verlängerung erforderlich ist, um die angeforderten Informationen und Unterlagen bereitstellen zu können.

(4) Ist die zuständige Behörde am Versandort nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 nach wie vor der Auffassung, dass die Notifizierung nicht gemäß Artikel 5 Absatz 5 ordnungsgemäß ausgeführt wurde, oder sind nach wie vor zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 4 erforderlich, so kann sie so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist, an den Notifizierenden bis zu zwei weitere Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 2 richten. Absatz 3 gilt für ein solches Ersuchen entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde am Versandort kann entscheiden, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter zu bearbeiten ist, wenn die vorgelegten Informationen und Unterlagen nicht ausreichen oder wenn der Notifizierende innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist — oder, wenn ein erstes Ersuchen gemäß Absatz 4 gestellt wurde, innerhalb der in jenem Absatz genannten Frist — keine Informationen bereitgestellt hat.

Die zuständige Behörde am Versandort entscheidet, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter zu bearbeiten ist, wenn die auf das letzte Ersuchen gemäß Absatz 4 hin bereitgestellten Informationen und Unterlagen nicht ausreichen oder wenn der Notifizierende innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist keine Informationen bereitgestellt hat.

Die zuständige Behörde am Versandort unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablauf der in Absatz 3 oder gegebenenfalls Absatz 4 genannten Frist über ihre Entscheidung gemäß dem vorliegenden Absatz.

(6) Ist die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung, dass die Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 5 ordnungsgemäß ausgeführt wurde, so unterrichtet sie den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach Einreichung der ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung, oder innerhalb von sieben Werktagen nach Ablauf der in Absatz 3 oder gegebenenfalls Absatz 4 genannten Frist darüber.

(7) Ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde der Auffassung, dass Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 4 erforderlich sind, so ersucht sie den Notifizierenden um diese Informationen und Unterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach Erhalt der Informationen nach Absatz 6, und unterrichtet die anderen zuständigen Behörden über dieses Ersuchen.

(8) Der Notifizierende stellt die in Absatz 7 genannten Informationen und Unterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach dem Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörde, bereit.

Auf Antrag des Notifizierenden kann die betroffene zuständige Behörde die in Unterabsatz 1 genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern, wenn der Notifizierende eine begründete Erklärung darüber vorlegt, warum eine solche Verlängerung erforderlich ist, um die angeforderten Informationen und Unterlagen bereitstellen zu können.

(9) Ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde der Auffassung, dass Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 4 weiterhin erforderlich sind, so kann die betroffene zuständige Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablauf der in Absatz 8 genannten Frist, an den Notifizierenden bis zu zwei weitere Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 7 richten. Absatz 8 gilt für ein solches Ersuchen entsprechend.

(10) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde kann entscheiden, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter zu bearbeiten ist, wenn die vorgelegten Informationen und Unterlagen nicht ausreichen oder wenn der Notifizierende innerhalb der in Absatz 8 genannten Frist — oder, wenn ein erstes Ersuchen gemäß Absatz 9 gestellt wurde, innerhalb der in jenem Absatz genannten Frist — keine Informationen vorgelegt hat.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde entscheidet, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter bearbeitet wird, wenn die auf das letzte Ersuchen gemäß Absatz 8 hin bereitgestellten Informationen und Unterlagen nicht ausreichen oder wenn der Notifizierende innerhalb der in Absatz 8 genannten Frist keine Informationen bereitgestellt hat.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 8 oder gegebenenfalls Absatz 9, über ihre gemäß dem vorliegenden Absatz getroffene Entscheidung.

(11) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 6, dass sie mit der ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung zufrieden ist oder so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Vorlage der angeforderten Informationen und Unterlagen durch den Notifizierenden gemäß Absatz 8 und gegebenenfalls Absatz 9, dass sie mit den Informationen und Unterlagen zufrieden ist.

(12) Wurde die Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Informationen gemäß Absatz 11 ordnungsgemäß abgeschlossen, so unterrichtet die zuständige Behörde am Bestimmungsort unverzüglich den Notifizierenden, die zuständige Behörde am Versandort und etwaige betroffene für die Durchfuhr zuständige Behörde.

(13) Hat die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von 30 Werktagen nach dem Tag der Einreichung der Notifizierung oder der Bereitstellung der Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 3 oder 4 nicht gemäß Absatz 1, 5 oder 6 gehandelt, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine begründete Erklärung.

Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde innerhalb von 30 Werktagen nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist oder nach Vorlage von Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 8 oder 9 nicht gemäß Absatz 7 oder Absatz 9, 10, 11 oder 12 gehandelt, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine begründete Erklärung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.