Artikel 9 VO (EU) 2024/1157
Zustimmung der zuständigen Behörden und Fristen für Verbringung, Verwertung oder Beseitigung
(1) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhrzuständigen Behörden treffen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, in Bezug auf die Verbringung eine der folgenden hinreichend zu begründenden Entscheidungen:
- a)
- Zustimmung ohne Auflagen;
- b)
- Zustimmung mit Auflagen gemäß Artikel 10;
- c)
- Erhebung eines Einwands gemäß Artikel 12;
- d)
- keine Zustimmung, soweit die Bedingungen gemäß Artikel 11 nicht erfüllt sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde am Versandort eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d treffen, nachdem sie die Notifizierung erhalten hat und bevor sie geprüft hat, ob diese ordnungsgemäß ausgeführt ist, wenn offensichtlich ist, dass die Bedingungen des Artikels 11 nicht erfüllt sind oder dass Gründe für Einwände gemäß Artikel 12 vorliegen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine betroffene zuständige Behörde vor dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 unterrichtet wurde, eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d treffen, sobald die Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 5 ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Werden innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so kann von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörden ausgegangen werden.
(2) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden unterrichten den Notifizierenden innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist von 30 Tagen über ihre Entscheidung und die Gründe dafür und unterrichten die anderen betroffenen zuständigen Behörden über diese Entscheidung. Die zuständige Behörde unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich über gemäß Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 getroffene Entscheidungen.
Die in Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten stillschweigenden Zustimmungen sind für den Zeitraum gültig, der in der von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort gemäß Unterabsatz 1 erteilten schriftlichen Zustimmung angegeben ist.
Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Notifizierende, die zuständige Behörde am Versandort oder eine für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 12 unterrichtet wurde, keine Entscheidung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 getroffen, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf Antrag eine begründete Erklärung.
(3) Reicht ein Notifizierender eine Notifizierung gemäß Artikel 5 und gegebenenfalls Artikel 13 ein, um — im Vergleich zu einer Notifizierung, der zugestimmt wurde — dieselbe Art von Abfällen von demselben Ort im Versandstaat an denselben Empfänger und dieselbe Anlage zu verbringen, wobei die Durchfuhrstaaten — sofern solche vorliegen — identisch sind, so berücksichtigen die betroffenen zuständigen Behörden etwaige zuvor gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 oder Artikel 13 Absätze 2 und 3 übermittelten Informationen und treffen so bald wie möglich eine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(4) Eine schriftliche Zustimmung zu einer Verbringung erlischt zum frühestmöglichen Tag nach Ablauf der von den betroffenen zuständigen Behörden angegebenen Gültigkeitsdauern. Sie darf sich nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken.
(5) Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und nur während der Gültigkeitsdauer der stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmung aller betroffenen zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels. Die Anlage für Verwertung oder Beseitigung muss die Abfälle vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmung aller betroffenen zuständigen Behörden entgegengenommen haben.
(6) Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen im Zusammenhang mit einer Verbringung muss spätestens ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle durch die Anlage, die die Abfälle verwertet oder beseitigt, abgeschlossen sein, sofern die betroffenen zuständigen Behörden in ihrer Entscheidung keinen kürzeren Zeitraum angegeben haben.
(7) Die betroffenen zuständigen Behörden widerrufen ihre stillschweigende oder schriftliche Zustimmung auf Antrag des Notifizierenden oder wenn sie davon Kenntnis haben, dass
- a)
- die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht;
- b)
- die für die Verbringung erteilten Auflagen nicht erfüllt sind;
- c)
- die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Anlage, in der die Verwertung oder Beseitigung durchgeführt wird, verwertet oder beseitigt werden;
- d)
- die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden oder wurden, die nicht den Informationen entspricht, die im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben oder diesen beigefügt sind;
- e)
- die Sicherheitsleistung gekündigt wurde;
- f)
- der Vertrag gekündigt wurde.
(8) Die betroffene zuständige Behörde unterrichtet den Notifizierenden, die anderen betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger über jeden Widerruf einer Zustimmung, einschließlich des Grundes für einen solchen Widerruf.
(9) Wird die Zustimmung einer der betroffenen zuständigen Behörden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels widerrufen, so darf die Verbringung oder die Behandlung der Abfälle gegebenenfalls nicht fortgesetzt werden und findet Artikel 22 bzw. 25 Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.