Artikel 36 VO (EU) 2024/1157
Transport von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats
(1) Jeder Mitgliedstaat legt eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Transports von Abfällen fest, der ausschließlich innerhalb seines Hoheitsgebiets erfolgt. Bei dieser Regelung ist der erforderlichen Kohärenz mit dem nach den Titeln II und VII eingerichteten System der Union Rechnung zu tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Transports von Abfällen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber.
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