Artikel 37 VO (EU) 2024/1157

Verbot von Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

(1) Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Union sind verboten.

(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in einen EFTA-Staat, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, verboten, wenn

a)
der betroffene EFTA-Staat Einfuhren derartiger Abfälle verbietet;
b)
die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht erfüllt sind;
c)
die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Bestimmungsstaat nicht gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, die einer Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 25 unterliegen.

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