Artikel 38 VO (EU) 2024/1157
Verfahren für Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten
(1) Werden Abfälle aus der Union in einen EFTA-Staat ausgeführt, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, und sind diese Abfälle zur Beseitigung in diesem Staat bestimmt, so gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.
(2) Es gelten die folgenden Anpassungen:
- a)
- Der Notifizierende reicht die Notifizierung und etwaige verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 27 ein und übermittelt diese Notifizierung und diese zusätzlichen Informationen und Unterlagen per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur gleichzeitig der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und etwaigen für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union, es sei denn, diese Behörden sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen; wird eine E-Mail mit digitaler Signatur verwendet, so werden etwaige erforderlichen Stempel oder Unterschriften durch die digitale Signatur ersetzt;
- b)
- der Notifizierende fügt dem Notifizierungsformular schriftliche Nachweise darüber bei, dass in der Anlage, in die Abfälle ausgeführt werden, ein Audit gemäß Artikel 46 Absatz 3 durchgeführt wurde, es sei denn, die Ausnahme nach Artikel 46 Absatz 11 findet Anwendung;
- c)
- die zuständige Behörde am Versandort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur über jedes Ersuchen um Informationen und Unterlagen von ihrer Seite sowie über ihre Entscheidung und Auflagen — falls solche vorliegen — bezüglich der geplanten Verbringung, es sei denn, diese zuständigen Behörden sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen;
- d)
- die Informationen, die der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und etwaigen für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union gemäß den Artikeln 7, 8, 16 und 17 bereitzustellen sind, werden per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur übermittelt, es sei denn, diese Behörden sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen;
- e)
- der Notifizierende stellt sicher, dass die von der Anlage gemäß Artikel 15 Absätze 3 bis 5 und Artikel 16 Absätze 5 und 6 bereitzustellenden Informationen in ein in Artikel 27 genanntes System aufgenommen werden, es sei denn, diese Anlagen sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen;
- f)
- eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union verfügt ab dem Tag der Übermittlung ihrer Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, sofern der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 jenes Übereinkommens darüber unterrichtet hat, oder um ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen;
- g)
- die zuständige Behörde am Versandort in der Union trifft die Entscheidung über die Zustimmung zur Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Union erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach dem Tag der Übermittlung der Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung durch eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union, es sei denn, der zuständigen Behörde am Versandort liegt die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden vor, in welchem Fall sie die Entscheidung gemäß Artikel 9 vor Ablauf dieser Frist treffen kann.
(3) Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
- a)
- Eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union übermittelt dem Notifizierenden eine Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien hiervon, sofern sie keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System haben;
- b)
- die zuständige Behörde am Versandort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die Ausfuhr- und die Ausgangszollstelle über ihre Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung;
- c)
- das Transportunternehmen übermittelt der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle eine Kopie des Begleitformulars entweder per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur oder, sofern die Ausfuhr- und die Ausgangszollstelle Zugang dazu haben, über das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System;
- d)
- sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die zuständige Behörde am Versandort in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben;
- e)
- hat die zuständige Behörde am Versandort in der Union 42 Tage, nachdem die Abfälle die Union verlassen haben, von der Anlage noch keine Informationen über die Entgegennahme der Abfälle erhalten, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort über ein in Artikel 27 genanntes System oder gemäß Artikel 72;
- f)
-
der in Artikel 6 genannte Vertrag muss die folgenden Bedingungen enthalten:
- i)
- Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Beseitigung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistung freigegeben wird, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf alternative und umweltgerechte Weise ergeben;
- ii)
- die Anlage übermittelt innerhalb von drei Tagen nach Entgegennahme der zur Beseitigung bestimmten Abfälle dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des ausgefüllten Begleitformulars, mit Ausnahme der unter Ziffer iii genannten Bescheinigung über die Beseitigung;
- iii)
- die Anlage bescheinigt so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Beseitigung und in jedem Fall nicht später als ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle unter ihrer Verantwortung, dass die Beseitigung abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten;
- g)
- der Notifizierende stellt innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der unter Buchstabe f Ziffern ii und iii genannten Kopien die in diesen Kopien enthaltenen Informationen gemäß Artikel 27 elektronisch zur Verfügung.
(4) Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Notifizierende hat eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls den für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union erhalten, und die mit diesen Zustimmungen oder in ihren Anlagen erteilten Auflagen sind erfüllt;
- b)
- die umweltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle gemäß Artikel 59 ist sichergestellt.
(5) Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese für Beseitigungsverfahren in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Bestimmungsstaat in Betrieb ist oder eine Betriebsgenehmigung besitzt.
(6) Entdeckt eine Ausfuhr- oder eine Ausgangszollstelle eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle darüber. Diese zuständige Behörde
- a)
- unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Union über die illegale Verbringung,
- b)
- stellt sicher, dass die Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und diese Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat, und
- c)
- teilt der Ausfuhr- oder der Ausgangszollstelle, die die illegale Verbringung entdeckt hat, unverzüglich die unter Buchstabe b genannte Entscheidung der zuständigen Behörde am Versandort mit.
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