Artikel 41 VO (EU) 2024/1157
Liste der Staaten, in die Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erstellung einer Liste der Staaten zu erlassen, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und in die Ausfuhren von nicht gefährlichen Abfällen und Gemischen nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen sind (im Folgenden „Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind” ). In diese Liste werden auf der Grundlage einer von der Kommission gemäß Artikel 43 durchgeführten Bewertung Staaten aufgenommen, die einen Antrag gemäß Artikel 42 Absatz 1 gestellt haben und nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 3 erfüllen, sowie sich bereit erklärt haben, Artikel 42 Absatz 5 einzuhalten.
(2) Die Liste nach Absatz 1 muss folgende Informationen enthalten:
- a)
- Bezeichnung der Staaten, in die die Ausfuhr von nicht gefährlichen Abfällen und Gemischen nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist;
- b)
- die spezifischen nicht gefährlichen Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle, die für die Ausfuhr aus der Union in jeden unter Buchstabe a genannten Staat zugelassen sind;
- c)
- Informationen, z. B. eine Internetadresse, die den Zugang zu einer Liste der Anlagen ermöglichen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gemäß Buchstabe a für die Verwertung der Abfälle und Abfallgemische gemäß Buchstabe b zugelassen sind;
- d)
- Informationen über das spezifische Kontrollverfahren — sofern vorhanden —, das nach den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gemäß Buchstabe a für die Einfuhr der Abfälle gemäß Buchstabe b gilt, einschließlich der Angabe, ob die Einfuhr von in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 38 unterliegt.
(3) Die in Absatz 1 genannte Liste wird bis zum 21. November 2026 angenommen, es sei denn, kein Staat stellt einen Antrag gemäß Artikel 42 Absatz 1 oder kein Staat erfüllt zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 3.
Bis zum 21. August 2024 nimmt die Kommission mit allen Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, Kontakt auf, um ihnen die erforderlichen Informationen in Bezug auf die Möglichkeit zur Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, zur Verfügung zu stellen.
Um in die bis zum 21. November 2026 anzunehmende Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, aufgenommen zu werden, reichen die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ihren Antrag gemäß Artikel 42 Absatz 1 bis zum 21. Februar 2025 ein.
(4) Die Kommission aktualisiert die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre nach ihrer Erstellung, um
- a)
- einen Staat hinzuzufügen, der die in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen erfüllt;
- b)
- einen Staat zu streichen, der die in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen nicht länger erfüllt;
- c)
- die in Absatz 2 genannten Informationen zu aktualisieren, wobei dies auf Antrag des betroffenen Staates erfolgt und, falls der Antrag die Aufnahme neuer Abfälle oder Abfallgemische betrifft, sofern der betroffene Staat nachgewiesen hat, dass die in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf die betreffenden neuen Abfälle oder Abfallgemische erfüllt sind;
- d)
- andere relevante Elemente aufzunehmen oder zu streichen, um sicherzustellen, dass die Liste genaue und aktuelle Informationen enthält.
(5) Nach Erhalt der in Artikel 42 Absatz 5 genannten Informationen und Nachweise kann die Kommission von dem betroffenen Staat zusätzliche Informationen anfordern, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 3 weiterhin erfüllt.
(6) Werden Informationen verfügbar, aus denen sich in plausibler Weise ergibt, dass die Voraussetzungen des Artikels 42 für einen Staat, der bereits in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, nicht mehr erfüllt sind, so fordert die Kommission diesen Staat auf, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten nach der Aufforderung zu diesen Informationen Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn der betroffene Staat einen begründeten Antrag auf eine solche Verlängerung stellt.
(7) Übermittelt der betroffene Staat nicht innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist seine Stellungnahme und die angeforderten Nachweise oder reichen die vorgelegten Nachweise nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 42 weiterhin erfüllt sind, so streicht die Kommission diesen Staat unverzüglich von der Liste.
(8) Die Kommission kann jederzeit Kontakt zu einem Staat aufnehmen, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, um Informationen zu erhalten, die zur Sicherstellung der weiteren Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 42 durch diesen Staat relevant sind.
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