Artikel 42 VO (EU) 2024/1157

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind

(1) Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die beabsichtigen, bestimmte in Artikel 40 Absatz 1 genannte Abfälle oder Abfallgemische aus der Union zur Verwertung entgegenzunehmen, stellen bei der Kommission einen Antrag, in dem sie ihre Bereitschaft bekunden, diese bestimmten Abfälle oder Abfallgemische entgegenzunehmen und in die in Artikel 41 genannte Liste aufgenommen zu werden. Dieser Antrag und sämtliche damit zusammenhängenden Unterlagen oder andere Nachrichten sind in englischer Sprache vorzulegen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist unter Verwendung des Formulars in Anhang VIII zu stellen und muss alle darin vorgesehenen Informationen enthalten.

(3) Der antragstellende Staat weist nach, dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und durchführt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

Dazu weist der antragstellende Staat nach, dass er

a)
über eine umfassende Abfallbewirtschaftungsstrategie oder einen umfassenden Abfallbewirtschaftungsplan verfügt, die bzw. der sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und seine Fähigkeit und Bereitschaft zeigt, eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung sicherzustellen. Die Strategie bzw. der Plan umfasst mindestens folgende Elemente:

i)
die jährliche Menge der in dem Staat insgesamt anfallenden Abfälle und die jährliche Menge der in dem Staat anfallenden von dem Antrag erfassten Abfälle (im Folgenden „von dem Antrag betroffene Abfälle” ) sowie eine Schätzung, wie sich diese Mengen in den nächsten zehn Jahren entwickeln werden;
ii)
eine Schätzung der derzeitigen Behandlungskapazität für Abfälle im Allgemeinen und eine Schätzung der Behandlungskapazität für die von dem Antrag erfassten Abfälle sowie eine Schätzung, wie sich diese Kapazitäten in den folgenden zehn Jahren entwickeln werden;
iii)
den Anteil der getrennt gesammelten im Inland anfallenden Abfälle sowie etwaige Ziele und Maßnahmen zur künftigen Erhöhung dieses Anteils;
iv)
eine Angabe zum Anteil der vom Antrag erfassten im Inland anfallenden Abfälle, der auf Deponien abgelagert wird, sowie etwaige Ziele und Maßnahmen zur künftigen Verringerung dieses Anteils;
v)
eine Angabe zum Anteil der im Inland anfallenden Abfälle, die recycelt werden, sowie mögliche Ziele und Maßnahmen zur künftigen Erhöhung dieses Anteils;
vi)
Informationen über die Menge der unzulässig entsorgten Abfälle und über Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung unzulässig entsorgter Abfälle;
vii)
eine Strategie zur Sicherstellung der umweltgerechten Bewirtschaftung der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Abfälle, einschließlich der möglichen Auswirkungen einer solchen Einfuhr auf die Bewirtschaftung von im Inland anfallenden Abfällen;
viii)
Informationen über die zur Berechnung der unter den Ziffern i bis vi genannten Daten verwendete Methode;

b)
über einen Rechtsrahmen für die Abfallbewirtschaftung verfügt, der mindestens folgende Elemente umfasst:

i)
Genehmigungs-, Zulassungs- oder Registrierungssystem oder -systeme für Abfallbehandlungsanlagen;
ii)
Genehmigungs-, Zulassungs- oder Registrierungssystem oder -systeme für den Transport von Abfällen;
iii)
Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Restabfälle, die bei dem Verwertungverfahren für die von dem Antrag betroffenen Abfälle anfallen, gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden;
iv)
angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der durch Abfallbewirtschaftungsverfahren verursachten Verschmutzungen, einschließlich Emissionsgrenzwerten zum Schutz von Luft, Boden und Wasser sowie Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus diesen Verfahren;
v)
Bestimmungen über die Durchsetzung, Kontrollen und Sanktionen, mit denen die Umsetzung der nationalen und internationalen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung und die Verbringung von Abfällen sichergestellt werden soll;

c)
Vertragspartei der in Anhang VIII aufgeführten multilateralen Umweltschutzübereinkünfte ist und die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften nachzukommen,
d)
eine Strategie zur Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung und die Verbringung von Abfällen eingeführt hat, die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen umfasst, einschließlich Informationen über die Zahl der durchgeführten Kontrollen von Abfallverbringungen und Abfallbewirtschaftungsanlagen sowie über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die einschlägigen nationalen Vorschriften verhängt werden.

(4) Frühestens am 21. Mai 2029 können die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die beabsichtigen, in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d genannte Kunststoffabfälle aus der Union zum Recycling entgegenzunehmen, bei der Kommission einen Antrag stellen, in dem sie ihre Bereitschaft bekunden, solche Abfälle entgegenzunehmen und in die in Artikel 41 genannte Liste aufgenommen zu werden. Dieser Antrag und sämtliche damit zusammenhängende Unterlagen oder andere Nachrichten sind in englischer Sprache vorzulegen.

Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 2 und 3 weist der antragstellende Staat auch nach, dass

a)
er über ein umfassendes Abfallbewirtschaftungssystem verfügt, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und durch das die getrennte Sammlung von Kunststoffabfällen wirksam sichergestellt wird;
b)
er über einen Rechtsrahmen für die Abfallbewirtschaftung verfügt, der mindestens folgende Elemente umfasst:

i)
Verbot der offenen Verbrennung und der unkontrollierten Deponierung von Abfällen;
ii)
Verbot der Verbrennung und Deponierung getrennt gesammelter Kunststoffabfälle;
iii)
Bestimmungen über die Durchsetzung, Kontrollen und Sanktionen, mit denen die Durchführung des Buchstabens a und des Buchstabens b Ziffern i und ii sichergestellt werden soll;

c)
Einfuhren von Kunststoffabfällen aus der Union keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in dem Staat anfallenden Kunststoffabfällen hat.

(5) In dem Fall, dass sich die Informationen, die der Kommission gemäß Absatz 3 bereitgestellt wurden, ändern, stellen die Staaten, die in der in Absatz 41 genannten Liste aufgeführt sind, unverzüglich zusammen mit entsprechenden Nachweisen die aktualisierten Informationen gemäß dem Formular in Anhang VIII bereit. Die Staaten, die in der in Absatz 41 genannten Liste aufgeführt sind, stellen der Kommission in jedem Fall im fünften Jahr nach ihrer erstmaligen Aufnahme zusammen mit entsprechenden Nachweisen die aktualisierten Informationen gemäß dem Formular in Anhang VIII bereit.

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