Artikel 43 VO (EU) 2024/1157
Bewertung des Antrags auf Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind
(1) Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 42 eingereichten Anträge unverzüglich und nimmt, wenn sie der Auffassung ist, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, den antragstellenden Staat in die Liste der Staaten auf, in die Ausfuhren zugelassen sind. Die Bewertung stützt sich auf die von dem antragstellenden Staat vorgelegten Informationen und Nachweise sowie andere relevante Informationen, und mit ihr wird festgestellt, ob der antragstellende Staat die Voraussetzungen gemäß Artikel 42 erfüllt, einschließlich ob er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und durchführt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle und Abfallgemische gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden und dass die aus der Union ausgeführten Abfälle in dem betroffenen Staat keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von im Inland anfallenden Abfällen zur Folge haben. Als Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Bewertung verwendet die Kommission die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang IX genannten Rechtsvorschriften und Leitlinien.
(2) Gelangt die Kommission im Verlauf ihrer Bewertung zu der Auffassung, dass die von dem antragstellenden Staat vorgelegten Informationen unvollständig sind oder nicht ausreichen, um die Erfüllung der in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, so gibt sie diesem Staat Gelegenheit, innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zusätzliche Informationen bereitzustellen. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn der antragstellende Staat einen begründeten Antrag auf eine solche Verlängerung stellt.
(3) Stellt der antragstellende Staat die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist bereit oder werden die bereitgestellten zusätzlichen Informationen nach wie vor als unvollständig oder als für den Nachweis der Erfüllung der in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen nicht ausreichend betrachtet, so unterrichtet die Kommission den antragstellenden Staat unverzüglich, dass er nicht in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, aufgenommen werden kann und dass sein Antrag nicht mehr bearbeitet wird. In diesem Fall unterrichtet die Kommission den antragstellenden Staat auch über die Gründe für diese Schlussfolgerung. Der antragstellende Staat kann einen erneuten Antrag gemäß Artikel 42 stellen.
(4) Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 42 Absatz 4 gestellten Anträge unverzüglich und ist, wenn sie der Auffassung ist, dass die in Artikel 42 Absätze 3 und 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, befugt, gemäß Artikel 80 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um den antragstellenden Staat in die Liste der Staaten aufzunehmen, in die Ausfuhren zugelassen sind. Als Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Bewertung verwendet die Kommission die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang IX genannten Rechtsvorschriften und Leitlinien.
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