Artikel 44 VO (EU) 2024/1157
Allgemeine Regelung für Ausfuhren von Abfällen
(1) Werden in Artikel 4 Absätze 2 bis 5 genannte Abfälle aus der Union zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, mit oder ohne Durchfuhr durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, ausgeführt, so gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend, mit den in den Absätzen 2, 3, 4 und 6 genannten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.
(2) Es gelten die folgenden Anpassungen:
- a)
- Der Notifizierende fügt dem Notifizierungsformular schriftliche Nachweise dafür bei, dass in der Anlage, zu der die Abfälle ausgeführt werden, ein Audit gemäß Artikel 46 Absatz 3 durchgeführt wurde, es sei denn, die Ausnahme nach Artikel 46 Absatz 11 findet Anwendung;
- b)
- die in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische, die für ein vorläufiges Verfahren bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, wenn ein nachfolgendes vorläufiges oder nicht vorläufiges Verwertungsverfahren oder nachfolgendes nicht vorläufiges Beseitigungsverfahren in einem Staat erfolgen soll, für den der OECD-Beschluss nicht gilt;
- c)
- die in Eintrag B3011 eingestuften Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
- d)
- die in Anhang IIIB aufgeführten Abfälle und Verbringungen von Abfällen, die für die in Artikel 4 Absatz 5 genannten experimentellen Behandlungsversuche bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
- e)
- Verbringungen von Abfällen, die zu der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Laboranalyse bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, es sei denn, die Menge dieser Abfälle wurde anhand der Mindestmenge bestimmt, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um die Analyse in jedem Einzelfall angemessen durchzuführen, und beträgt höchstens 25 kg, in welchem Fall die Verfahrensvorschriften des Artikels 18 gelten;
- f)
- die Ausfuhr von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist verboten;
- g)
- die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Union in Form einer stillschweigenden Zustimmung erteilt werden;
- h)
- die Zustimmung zu einer Verbringung bestimmter Abfälle gemäß Artikel 9 ist von der zuständigen Behörde am Versandort zu widerrufen, wenn ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 45 Absatz 6 in Kraft getreten ist, mit dem die Ausfuhr solcher Abfälle in den betroffenen Staat verboten wird;
- i)
- die in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 5 genannte Anlage übermittelt die entsprechende Bestätigung innerhalb von drei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle.
(3) Für Ausfuhren von in Artikel 4 Absatz 2 genannten Abfällen gelten die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a bis e und Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b bis g aufgeführten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.
(4) Bei Ausfuhren von in Artikel 4 Absatz 4 genannten Abfällen stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, sicher, dass die von der Anlage gemäß Artikel 18 Absätze 8 und 9 bereitzustellenden Informationen in ein in Artikel 27 genanntes System aufgenommen werden, es sei denn, diese Anlagen sind an ein in Artikel 27 genanntes System angeschlossen.
(5) Die Verbringung von Abfällen, die der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt, darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Notifizierende hat die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten oder die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union haben ihre stillschweigende Zustimmung erteilt oder von einer solchen stillschweigenden Zustimmung kann ausgegangen werden und die in diesen Zustimmungen oder deren Anlagen erteilten Auflagen sind erfüllt;
- b)
- Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b ist erfüllt.
(6) Umfasst eine in Absatz 1 genannte Ausfuhr von in Artikel 4 Absatz 2 genannten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gelten folgende Anpassungen:
- a)
- die für die Durchfuhr zuständige Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, verfügt ab dem Tag der Übermittlung ihrer Bestätigung des Eingangs der ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, sofern der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 jenes Übereinkommens darüber unterrichtet hat, oder um ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen;
- b)
- die zuständige Behörde am Versandort in der Union trifft die Entscheidung über die Zustimmung zur Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach dem Tag der Übermittlung der Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung durch eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union, es sei denn, die zuständige Behörde am Versandort hat die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten, in welchem Fall sie die Entscheidung gemäß Artikel 9 vor Ablauf dieser Frist treffen kann.
(7) Werden Abfälle ausgeführt, so müssen diese für Verwertungsverfahren in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Bestimmungsstaat in Betrieb ist oder eine Betriebsgenehmigung besitzt.
(8) Artikel 38 Absatz 6 findet Anwendung.
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