Artikel 45 VO (EU) 2024/1157
Überwachung der Ausfuhr und Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen
(1) Die Kommission überwacht die Ausfuhren von Abfällen aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, um sicherzustellen, dass solche Ausfuhren im Bestimmungsstaat keine erheblichen Umwelt- oder Gesundheitsschäden verursachen und dass aus der Union eingeführte Abfälle nicht in Drittstaaten weiterverbracht werden. Im Rahmen ihrer Überwachung bewertet die Kommission die von natürlichen oder juristischen Personen eingereichten Anträge, denen einschlägige Informationen und Daten beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass die Bewirtschaftung der aus der Union ausgeführten Abfälle die Anforderungen einer umweltgerechten Bewirtschaftung gemäß Artikel 59 in einem Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, nicht erfüllen oder dass solche Ausfuhren wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in diesem Staat anfallenden Abfällen haben.
(2) In Fällen, in denen
- a)
- keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass ein Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, in der Lage ist, bestimmte Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise zu verwerten, einschließlich aufgrund der Ausfuhr solcher Abfälle aus der Union in den betroffenen Staat, oder
- b)
- Nachweise vorliegen, dass der betroffene Staat die Anforderungen des Artikels 59 für diese Abfälle nicht erfüllt, oder
- c)
- Nachweise vorliegen, dass die Ausfuhr von Abfällen aus der Union wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in diesem Staat anfallenden Abfällen hat,
fordert die Kommission die zuständigen Behörden des betroffenen Staates auf, innerhalb von 60 Tagen Informationen über die Bedingungen, unter denen die betreffenden Abfälle verwertet werden, über die Auswirkungen der Ausfuhr der Abfälle aus der Union auf die Bewirtschaftung der in diesem Staat anfallenden Abfälle sowie die Fähigkeit des betroffenen Staates, diese Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise zu bewirtschaften, bereitzustellen. Die Kommission kann diese Frist verlängern, wenn der betroffene Staat einen begründeten Antrag auf ihre Verlängerung stellt.
(3) Die Aufforderung nach Absatz 2 dient der Vergewisserung, dass der betroffene Staat
- a)
- einen angemessenen Rechtsrahmen für die Einfuhr und umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle, wobei diese sowohl eingeführte Abfälle als auch in dem Staat anfallende Abfälle umfassen, sowie angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung der umweltgerechten Bewirtschaftung der bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallenden Restabfälle geschaffen und umgesetzt hat;
- b)
- eine getrennte Berichterstattung über die Menge der in dem betroffenen Staat anfallenden Abfälle und der in diesen Staat eingeführten Abfälle eingeführt hat;
- c)
- in seinem Hoheitsgebiet über ausreichende Kapazität verfügt, um in Anbetracht der Menge der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Abfälle eine umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle zu ermöglichen;
- d)
- eine angemessene Strategie geschaffen hat, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Einfuhr der betreffenden Abfälle keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Sammlung und Bewirtschaftung der im Inland anfallenden Abfälle hat;
- e)
- angemessene Durchsetzungsmaßnahmen eingeführt und umgesetzt hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden, und um gegen mögliche illegale Verbringungen oder die illegale Behandlung solcher Abfälle vorzugehen;
- f)
- im Falle der Ausfuhr von Kunststoffabfällen Anforderungen eingeführt hat, mit denen sichergestellt werden soll, dass Kunststoffabfälle auf umweltgerechte Weise recycelt werden und dass Restabfälle, die im Rahmen des Recyclingverfahrens anfallen, auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden, unter anderem durch ein Verbot der offenen Verbrennung solcher Abfälle oder ihrer Abladung in wilden Deponien. Darüber hinaus dient die Aufforderung der Vergewisserung, ob Maßnahmen umgesetzt werden, um zu verhindern, dass die Einfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union die umweltgerechte Bewirtschaftung von im Inland anfallenden Kunststoffabfällen untergräbt, und auch ob Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verbringung eingeführter Kunststoffabfälle in andere Staaten zu verhindern. Es sind auch Informationen bereitzustellen, aus denen hervorgeht, dass in regelmäßigen Abständen spezifische Durchsetzungsmaßnahmen und Kontrollen von Verbringungen von Kunststoffabfällen und von Anlagen zur Bewirtschaftung solcher Abfälle durchgeführt werden, um diese Anforderungen zu erfüllen und eine Verschmutzung der Luft, des Bodens, des Wassers oder der Meeresumwelt im Zusammenhang mit der unsachgemäßen Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen zu mindern.
(4) Für die Zwecke der Vergewisserungen gemäß Absatz 3 konsultiert die Kommission gegebenenfalls einschlägige Interessenträger.
(5) Die Kommission nimmt eine besondere Prüfung in Bezug auf Ausfuhren von Kunststoffabfällen in Staaten vor, für die der OECD-Beschluss gilt. Die Kommission bewertet bis zum 21. Mai 2026, ob Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt und die erhebliche Mengen von Kunststoffabfällen aus der Union einführen, diesen Artikel einhalten.
(6) Legt der betroffene Staat auf die Aufforderung gemäß Absatz 2 hin keine ausreichenden Nachweise gemäß Absatz 3 dafür vor, dass die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden oder dass die aus der Union ausgeführte Abfälle keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in diesem Staat anfallenden Abfällen zur Folge haben, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Ausfuhr der betreffenden Abfälle in diesen Staat zu ergänzen.
Ein Verbot wird von der Kommission nur aufgehoben, wenn ihr hinreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden und dass die aus der Union ausgeführte Abfälle keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in diesem Staat anfallenden Abfällen zur Folge haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.