Artikel 46 VO (EU) 2024/1157
Verpflichtungen der Ausführer
(1) Der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, darf Abfälle nur dann aus der Union ausführen, wenn er bzw. sie nachweisen kann, dass die Anlagen, die die Abfälle im Bestimmungsstaat entgegennehmen sollen, diese Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaften werden.
(2) Der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, darf Abfälle nicht zu einer Anlage ausführen, die die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht erfüllt.
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 stellt der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die Abfälle aus der Union auszuführen beabsichtigt, sicher, dass die Anlagen, die die Abfälle im Bestimmungsstaat bewirtschaften werden, einem Audit unterzogen wurden.
Dieser Audit wird von einem Externen durchgeführt, der von dem Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst, sowie von der auditierten Anlage unabhängig ist und über geeignete Qualifikationen in den Bereichen Audits und Abfallbehandlung verfügt.
Wenn der Notifizierende oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, einen Audit in Auftrag gibt, vergewissert er bzw. sie sich, dass der Externe die in Anhang X Teil A festgelegten Anforderungen erfüllt und von einer nationalen amtlichen Stelle zur Durchführung von Audits im Sinne dieses Artikels ermächtigt oder akkreditiert wurde.
(4) Der in Absatz 3 genannte Audit umfasst sowohl physische Kontrollen als auch Dokumentenprüfungen sowie die Vergewisserung, dass die betreffende Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt.
(5) Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die Abfälle auszuführen beabsichtigt, stellt vor der Ausfuhr von Abfällen sicher, dass die Anlage, die die Abfälle im Bestimmungsstaat bewirtschaften wird, einem Audit gemäß Absatz 3 unterzogen wurde, die nicht länger als zwei Jahre vor der Ausfuhr von Abfällen zu der betreffenden Anlage durchgeführt wurde und bei der nachgewiesen wurde, dass die Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Notifizierende oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, entweder
- a)
- einen Audit gemäß diesem Artikel in Auftrag geben oder
- b)
- den Bericht über einen gemäß diesem Artikel von einem anderen Notifizierenden oder einer anderen Person, die die Verbringung veranlasst, in Auftrag gegebenen Audit, der gemäß Absatz 6 zur Verfügung gestellt wurde, erwerben, nachdem er bzw. sie sich vergewissert hat, dass der Audit gemäß den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wurde und damit nachgewiesen wurde, dass die Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt, oder
- c)
- den Bericht über einen gemäß diesem Artikel von der Anlage selbst in Auftrag gegebenen Audit erwerben, die dem in Absatz 8 genannten Register gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 notifiziert wurde, nachdem er bzw. sie sie sich vergewissert hat, dass der Audit gemäß den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wurde und damit nachgewiesen wurde, dass die Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt.
Der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, gibt darüber hinaus unverzüglich einen Ad-hoc-Audit in Auftrag, wenn er bzw. sie verlässliche Informationen darüber erhält, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt. Wird bei dem Ad-hoc-Audit nachgewiesen, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so stellt der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, die Ausfuhr von Abfällen zu dieser Anlage unverzüglich ein und unterrichtet die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort.
(6) Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die für eine bestimmte Anlage einen Audit gemäß Absatz 3 in Auftrag gegeben hat, stellt sicher, dass ein solcher Audit auch anderen Notifizierenden oder Personen, die Verbringungen veranlassen, die Abfälle zu der betreffenden Anlage auszuführen beabsichtigen, zu fairen wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird.
(7) Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, notifiziert der Kommission die Audits, die er bzw. sie gemäß den Absätzen 3 und 5 in Auftrag gegeben hat und bei denen nachgewiesen wurde, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt. Die Notifizierung enthält die folgenden Informationen:
- a)
- Name und Kontaktdaten der Anlage, die Gegenstand des Audits war;
- b)
- Name und Kontaktdaten des Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die den Audit in Auftrag gegeben hat;
- c)
- Name und Kontaktdaten des Externen, der den Audit durchgeführt hat;
- d)
- das Datum des Audits;
- e)
- die in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis aufgeführten Arten von Abfällen;
- f)
- die in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Verwertungsverfahren (R-Codes).
Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, kann der Kommission einen von der auditierten Anlage selbst in Auftrag gegebenen Audit notifizieren, sofern der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, sich vergewissert hat, dass der Audit gemäß den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wurde und damit nachgewiesen wurde, dass die Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt. Eine solche Notifizierung muss Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c bis f enthalten.
(8) Die Kommission richtet ein Register mit den gemäß Absatz 7 erhaltenen Informationen ein und hält es auf dem neuesten Stand. Die Kommission macht die Informationen in dem Register öffentlich zugänglich.
(9) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder einer an Kontrollen beteiligten Behörde legt ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, schriftliche Nachweise dafür vor, dass in allen Anlagen, in die er bzw. sie die betreffenden Abfälle ausführt, Audits nach Absatz 3 durchgeführt wurden. Diese schriftlichen Nachweise sind in einer Sprache bereitzustellen, die für die betroffenen Behörden annehmbar ist.
(10) Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die Abfälle aus der Union ausführt, macht Informationen darüber, wie er bzw. sie seinen bzw. ihren Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nachkommen, jährlich auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich.
(11) Besteht zwischen der Union und einem Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, eine internationale Übereinkunft, in der anerkannt wird, dass die Anlagen in diesem Drittstaat Abfälle gemäß Artikel 59 und den in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien auf umweltgerechte Weise bewirtschaften, so sind Notifizierende oder Personen, die Verbringungen veranlassen, die Abfälle in diesen Drittstaat auszuführen beabsichtigen, von der in den Absätzen 3 bis 7 und 9 festgelegten Verpflichtung ausgenommen.
Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die Abfälle aus der Union zu einer Anlage in einem Drittstaat ausführt, mit dem die Union eine internationale Übereinkunft geschlossen hat, führt unverzüglich einen Ad-hoc-Audit durch, wenn er bzw. sie verlässliche Informationen erhält, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt. In diesem Fall notifiziert der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, den zuständigen Behörden am Versandort diese verlässlichen Informationen sowie seine bzw. ihre Pläne zur Durchführung eines Ad-hoc-Audits.
Wird bei einem Ad-hoc-Audit nachgewiesen, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so stellt der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, die Ausfuhr von Abfällen zu dieser Anlage unverzüglich ein und unterrichtet die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort.
(12) Die Kommission macht die einschlägigen in Absatz 11 genannten internationalen Übereinkünfte auf ihrer Website öffentlich zugänglich.
(13) Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels erlassen.
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