Artikel 47 VO (EU) 2024/1157

Verpflichtungen der Ausfuhrmitgliedstaaten

(1) Im Fall von Ausfuhren aus der Union treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische und natürliche Personen keine Abfälle ausführen, wenn die Bedingungen der Artikel 39 bis 46 für eine solche Ausfuhr nicht erfüllt sind oder wenn ausgeführte Abfälle nicht gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

(2) Liegen den Mitgliedstaaten verlässliche Informationen vor, die darauf hindeuten, dass natürliche oder juristische Personen, die Abfälle aus der Union ausführen, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 46 nicht nachkommen, so nehmen sie die erforderlichen Vergewisserungen vor.

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