Artikel 50 VO (EU) 2024/1157

Verbot von Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

(1) Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Union sind verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus

a)
Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
b)
anderen Staaten, mit denen die Union oder die Union und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind,
c)
anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder
d)
anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisensituationen, friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätzen oder Krieg keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder eine zuständige Behörde im Versandstaat entweder nicht benannt wurde oder handlungsfähig ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen für die Beseitigung bestimmter Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn diese Abfälle im Versandstaat nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet würden.

Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen

a)
mit dem Unionsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens im Einklang stehen,
b)
gewährleisten, dass die Beseitigungsverfahren in einer genehmigten Anlage durchgeführt werden und den Anforderungen einer umweltgerechten Bewirtschaftung gemäß Artikel 59 Absatz 1 dieser Verordnung, Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG und anderem Unionsrecht über Abfälle, insbesondere den in Anhang IX Teil 1 genannten Rechtsvorschriften der Union, genügen werden,
c)
gewährleisten, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und deren Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgen wird, der die Übereinkunft oder die Vereinbarung geschlossen hat, und
d)
der Kommission vor ihrem Abschluss oder in Notfällen bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.

(3) Den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind die Verfahrensvorschriften des Artikels 51 zugrunde zu legen.

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Staaten müssen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zuvor einen hinreichend begründeten Antrag vorlegen, der sich darauf stützt, dass sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die umweltgerechte Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 59 nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

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