Artikel 51 VO (EU) 2024/1157
Verfahrensvorschriften für Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen oder während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze
(1) Bei der Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Union aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, oder in den in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend, mit den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen.
(2) Es gelten die folgenden Anpassungen:
- a)
- Ein Notifizierender, der nicht in der Union ansässig ist und keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System hat, kann den betroffenen zuständigen Behörden die Notifizierung und etwaige angeforderte zusätzliche Informationen und Unterlagen per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur übermitteln; wird eine E-Mail mit digitaler Signatur verwendet, so werden etwaige erforderliche Stempel oder Unterschriften durch die digitale Signatur ersetzt;
- b)
- der Notifizierende oder, wenn der Notifizierende nicht in der Union ansässig ist und keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System hat, die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union stellt sicher, dass alle relevanten Informationen, zumindest das Notifizierungsformular einschließlich etwaiger Anhänge, das Begleitformular einschließlich etwaiger Anhänge, die schriftlichen Zustimmungen, Informationen über stillschweigende Zustimmungen und die Auflagen, in dieses System eingegeben werden;
- c)
- die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die zuständige Behörde am Versandort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur über jedes Ersuchen um Informationen und Unterlagen von ihrer Seite sowie über ihre Entscheidung über die geplante Verbringung, es sei denn, die zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten haben Zugang zu dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten zentralen System;
- d)
- die Informationen, die der zuständigen Behörde am Versandort und etwaigen für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union gemäß den Artikeln 7, 8, 16 und 17 bereitzustellen sind, werden per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur bereitgestellt, es sei denn, diese Behörden sind an das in Artikel 27 genannte zentrale System angeschlossen;
- e)
- eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union verfügt ab dem Tag der Übermittlung ihrer Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, sofern der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 jenes Übereinkommens darüber unterrichtet hat, oder um ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen;
- f)
- in den in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen, d. h., während Krisensituationen, friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze oder Krieg ist die Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort nicht erforderlich.
(3) Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
- a)
- Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann erforderlichenfalls eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung verlangen, nachdem sie den Deckungsbetrag einer etwaigen vom Notifizierenden hinterlegten Sicherheitsleistung oder abgeschlossenen entsprechenden Versicherung überprüft hat;
- b)
- eine für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union übermittelt dem Notifizierenden eine Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung, mit Kopien an die betroffenen zuständigen Behörden, sofern sie keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System haben;
- c)
- die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die Eingangszollstelle über ihre Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung;
- d)
- das Transportunternehmen übermittelt der Eingangszollstelle eine Kopie des Begleitformulars entweder per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur oder über das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System, sofern die Eingangszollstelle Zugang zu diesem System hat; und
- e)
- sobald die Abfälle bei Eingang von den Zollbehörden in ein Zollverfahren überführt wurden, unterrichtet die Eingangszollstelle die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union darüber, dass die Abfälle in der Union eingegangen sind.
(4) Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Notifizierende hat eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten, und die in diesen Zustimmungen oder deren Anlagen festgelegten Auflagen sind erfüllt;
- b)
- ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger gemäß Artikel 6 wurde geschlossen und ist wirksam;
- c)
- eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 7 wurde hinterlegt bzw. abgeschlossen und ist wirksam; und
- d)
- die umweltgerechte Bewirtschaftung gemäß Artikel 59 ist sichergestellt.
(5) Entdeckt eine Eingangszollstelle eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat dieser Zollstelle. Diese zuständige Behörde
- a)
- unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union über die illegale Verbringung, woraufhin diese zuständige Behörde die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Union unterrichtet,
- b)
- stellt sicher, dass die Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Union anderweitig entschieden und diese Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat, und
- c)
- teilt der Eingangszollstelle, die die illegale Verbringung entdeckt hat, unverzüglich die unter Buchstabe b genannte Entscheidung der zuständigen Behörde am Versandort mit.
(6) Bei der Einfuhr von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze anfallen, durch diese Streitkräfte oder Hilfsorganisationen oder durch eine natürliche oder juristische Person in ihrem Auftrag unterrichten diese Einrichtungen etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörden und die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union oder in dringenden Fällen, in denen die Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zum Zeitpunkt der Verbringung nicht bekannt ist, die für das Gebiet des ersten Bestimmungsorts verantwortliche zuständige Behörde im Voraus über die Verbringung und ihren Bestimmungsort.
Die gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellten Informationen sind der Verbringung beizufügen, es sei denn, sie werden über ein System gemäß Artikel 27 übermittelt.
(7) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 bereitzustellenden Informationen und der entsprechende Zeitplan im Einzelnen festgelegt werden.
Diese Informationen müssen ausreichen, um den Behörden die Durchführung von Kontrollen zu ermöglichen, und Einzelheiten über die an den Verbringungen beteiligten Personen, den Tag der Verbringung, die Abfallmenge, die Abfallidentifizierung, die Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle, die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, den Code für das Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und die beteiligten Staaten enthalten.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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