Artikel 54 VO (EU) 2024/1157

Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt

Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der auch Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, gilt Artikel 51 entsprechend.

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