Artikel 55 VO (EU) 2024/1157

Verpflichtungen der zuständigen Behörden am Bestimmungsort in der Union

(1) Bei Einfuhren in die Union schreibt die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor und stellt durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle in ihr Zuständigkeitsgebiet verbrachten Abfälle während der gesamten Dauer der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Bestimmungsstaat, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG und anderem recht über Abfälle, insbesondere den in Anhang IX Teil 1 genannten Rechtsvorschriften der Union, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 dieser Verordnung bewirtschaftet werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde verbietet auch Einfuhren von Abfällen aus Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 bewirtschaftet werden.

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