Artikel 56 VO (EU) 2024/1157

Einfuhren aus überseeischen Ländern oder Gebieten

(1) Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Ländern oder Gebieten in die Union gilt Titel II entsprechend.

(2) Ein überseeisches Land oder Gebiet und der Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, können auf Verbringungen aus dem überseeischen Land oder Gebiet in diesen Mitgliedstaat nationale Verfahren dieses Mitgliedstaats anwenden, sofern keine anderen Staaten als Durchfuhrstaaten an der Verbringung beteiligt sind. Wendet ein Mitgliedstaat nationale Verfahren auf solche Verbringungen an, so notifiziert er dies der Kommission.

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