Artikel 57 VO (EU) 2024/1157
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Union
Werden zur Beseitigung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus und in Drittstaaten verbracht, so gilt Artikel 51 entsprechend, mit den nachstehenden Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen:
- a)
- Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union unterrichten gegebenenfalls die Eingangs- und die Ausgangszollstelle über ihre jeweiligen Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung oder, falls sie eine stillschweigende Zustimmung erteilt haben, über die Bestätigung gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b;
- b)
- sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben;
- c)
- eine für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union kann erforderlichenfalls eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung verlangen, nachdem sie den Deckungsbetrag einer etwaigen vom Notifizierenden hinterlegten Sicherheitsleistung oder abgeschlossenen entsprechenden Versicherung überprüft hat.
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