Artikel 58 VO (EU) 2024/1157

Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Union

(1) Werden zur Verwertung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus einem und in einen Staat verbracht, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gilt Artikel 57 entsprechend.

(2) Werden zur Verwertung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus einem und in einen Staat verbracht, für den der OECD-Beschluss gilt, so gilt Artikel 53 entsprechend, mit den folgenden Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen:

a)
Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union unterrichten gegebenenfalls die Eingangs- und die Ausgangszollstelle über ihre jeweiligen Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung oder, falls sie eine stillschweigende Zustimmung erteilt haben, über die Bestätigung gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b;
b)
sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben;
c)
eine für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union kann erforderlichenfalls eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung verlangen, nachdem sie den Deckungsbetrag einer etwaigen vom Notifizierenden hinterlegten Sicherheitsleistung oder abgeschlossenen entsprechenden Versicherung überprüft hat.

(3) Werden zur Verwertung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, in einen Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, verbracht oder umgekehrt, so findet Absatz 1 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, und Absatz 2 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, Anwendung.

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