Artikel 59 VO (EU) 2024/1157
Umweltgerechte Bewirtschaftung
(1) Der Abfallerzeuger, der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, und alle anderen an einer Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung oder Beseitigung beteiligten Unternehmen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle während der gesamten Dauer der Verbringung und während der Verwertung und Beseitigung der Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
(2) Für die Zwecke der Ausfuhr von Abfällen gelten die Abfälle hinsichtlich der Verwertung oder Beseitigung als auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Abfälle sowie etwaige Restabfälle, die bei der Verwertung oder Beseitigung anfallen, im Einklang mit Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit, des Klimas und der Umwelt bewirtschaftet werden, die als den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gleichwertig betrachtet werden. Im Hinblick auf die Bewertung dieser Gleichwertigkeit ist es nicht erforderlich, dass die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Anforderungen vollständig eingehalten werden; es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die im Bestimmungsstaat geltenden Anforderungen ein ähnliches Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen wie die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Anforderungen. Für die Bewertung der Gleichwertigkeit werden die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union und die in Anhang IX genannten internationalen Leitlinien als Bezugspunkte herangezogen.
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