Artikel 60 VO (EU) 2024/1157

Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen zum Zweck der Durchsetzung dieser Verordnung sicher, dass Kontrollen von Anlagen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung durchgeführt werden.

(2) Kontrollen von Verbringungen erfolgen mindestens an einem der folgenden Orte:

a)
am Herkunftsort mit dem Abfallerzeuger, Einsammler, Abfallbesitzer, Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst;
b)
am Bestimmungsort, einschließlich der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder der vorläufigen und nicht vorläufigen Beseitigung, mit dem Empfänger oder der Anlage;
c)
an den Außengrenzen der Union;
d)
während der Verbringung innerhalb der Union.

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