Artikel 61 VO (EU) 2024/1157
Unterlagen und Nachweise
(1) Kontrollen von Verbringungen müssen mindestens die Prüfung von Unterlagen, die Überprüfung der Identität der an diesen Verbringungen beteiligten Akteure und gegebenenfalls physische Kontrollen der Abfälle umfassen.
(2) Um festzustellen, dass es sich bei einem Stoff oder Gegenstand, der auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder auf Binnengewässern befördert wird, nicht um Abfall handelt, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von der natürlichen oder juristischen Person, in deren Besitz sich der betreffende Stoff oder Gegenstand befindet oder die dessen Beförderung veranlasst, verlangen, folgende schriftliche Nachweise zu übermitteln:
- a)
- Nachweis über den Herkunfts- und Bestimmungsort des betreffenden Stoffes oder Gegenstands und
- b)
- Nachweis, dass es sich nicht um Abfall handelt, gegebenenfalls einschließlich eines Nachweises der Funktionsfähigkeit.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ferner der Schutz des betreffenden Stoffes oder Gegenstands vor Beschädigung während der Beförderung, Verladung und Entladung, etwa durch sachgemäße Verpackung und geeignete Lagerung, festzustellen.
Zur Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen zum Zweck der Kontrolle gelten die in Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgelegten Bedingungen sowie gegebenenfalls etwaige gemäß Artikel 29 Absatz 3 festgelegte Kriterien.
Der vorliegende Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 23 Absatz 2 und des Anhangs VI der Richtlinie 2012/19/EU und der Anwendung des Artikels 72 Absatz 2 und des Anhangs XIV der Verordnung (EU) 2023/1542.
(3) Die an Kontrollen beteiligten Behörden können zu dem Schluss gelangen, dass es sich bei dem betreffenden Stoff oder Gegenstand um Abfall handelt, wenn
- a)
- die in Absatz 2 genannten oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Nachweise, um festzustellen, dass es sich bei einem Stoff oder Gegenstand nicht um Abfall handelt, nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt wurden oder
- b)
- sie der Auffassung sind, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichen, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, oder dass der Schutz vor Beschädigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 unzureichend ist.
Sind die Behörden gemäß Unterabsatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei einem Stoff oder Gegenstand um Abfall handelt, so gilt die Beförderung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands oder die Verbringung des betreffenden Abfalls als illegale Verbringung. Folglich wird sie gemäß den Artikeln 25 und 26 behandelt, und die an Kontrollen beteiligten Behörden unterrichten darüber unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die Kontrolle stattgefunden hat.
(4) Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen dieser Verordnung genügt, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von dem Notifizierenden, der Person, die die Verbringung veranlasst, dem Abfallbesitzer, dem Transportunternehmen, dem Empfänger und der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, verlangen, ihnen innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist einschlägige schriftliche Nachweise zu übermitteln und können sie die Abfälle in einer Verbringung und erforderlichenfalls das Transportmittel, in dem die Abfälle enthalten sind, verwahren sowie den Transport der Abfälle aussetzen, bis solche Unterlagen vorgelegt worden sind.
(5) Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt, für Verwertungsverfahren, die im Einklang mit Artikel 59 stehen, bestimmt ist, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von der Person, die die Verbringung veranlasst, und vom Empfänger verlangen, einschlägige schriftliche Nachweise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden. Im Fall der Ausfuhr aus der Union verlangen die an Kontrollen beteiligten Behörden schriftliche Nachweise darüber, dass der Audit gemäß Artikel 46 durchgeführt wurde.
(6) Wurden die in Absatz 4 oder 5 genannten Nachweise den an Kontrollen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt oder sind diese Behörden der Auffassung, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichen, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, so gilt die betreffende Verbringung als illegale Verbringung und wird gemäß den Artikeln 25 und 26 behandelt. Die an Kontrollen beteiligten Behörden unterrichten darüber unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die Kontrolle stattgefunden hat.
(7) Die Kommission ist befugt, im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Entsprechungstabelle zwischen den in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthaltenen Codes der Kombinierten Nomenklatur und den Einträgen der in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Abfälle zu erlassen. Die Kommission hält diese Rechtsakte auf dem neuesten Stand, um Änderungen an jener Nomenklatur und an den in jenen Anhängen aufgeführten Einträgen Rechnung zu tragen sowie um etwaige von der Weltzollorganisation neu festgelegte abfallbezogene Codes der Nomenklatur des Harmonisierten Systems aufzunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1245 der Kommission(*) bleibt in Kraft, bis die Kommission die im vorliegenden Artikel genannte Befugnisübertragung ausübt.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1245 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung einer vorläufigen Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen aufgeführten Abfälle (ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 11).
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