Artikel 62 VO (EU) 2024/1157

Kontrollpläne

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für ihr gesamtes geografisches Gebiet ein oder mehrere Pläne — entweder getrennt oder als klar abgegrenzter Teil anderer Pläne — für gemäß Artikel 60 Absatz 1 durchzuführende Kontrollen erstellt werden (im Folgenden „Kontrollplan” ).

Die Kontrollpläne stützen sich auf eine Risikobewertung, die spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen abdeckt, und die Ergebnisse früherer Kontrollen, und in diesen Plänen werden gegebenenfalls nachrichtendienstliche Daten, z. B. Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbehörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten sowie verlässliche Informationen natürlicher oder juristischer Personen über mögliche illegale Verbringungen, einschlägige Informationen über die Bewirtschaftung verbrachter Abfälle und Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine Verbringung Ähnlichkeiten mit zuvor als illegale Verbringungen ermittelten Verbringungen aufweist, berücksichtigt. Insbesondere wird bei dieser Risikobewertung berücksichtigt, ob Vergewisserungen erforderlich sind, dass natürliche und juristische Personen, die Abfälle aus der Union ausführen, die in Artikel 46 festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Mit dieser Risikobewertung soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl und Häufigkeit von Kontrollen ermittelt werden, einschließlich physischer Kontrollen von Anlagen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung.

(2) Kontrollpläne müssen mindestens die folgenden Elemente enthalten:

a)
die Ziele und Prioritäten der Kontrollen, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Ziele und Prioritäten ermittelt wurden,
b)
den geografischen Geltungsbereich des Kontrollplans,
c)
Informationen zu geplanten Kontrollen, auch zu einer Mindestzahl an Kontrollen und physischen Kontrollen, die in jedem Kalenderjahr bei Anlagen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung durchzuführen sind, die gemäß der in Absatz 1 genannten Risikobewertung ermittelt wurden,
d)
die den einzelnen an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben,
e)
Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den an Kontrollen beteiligten Behörden,
f)
Informationen zu den Schulungen der Inspekteure zu Fragen in Bezug auf Kontrollen und
g)
Informationen zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans.

(3) Kontrollpläne werden mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Bei dieser Überprüfung wird beurteilt, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente des jeweiligen Kontrollplans umgesetzt wurden.

(4) Unbeschadet der geltenden Vertraulichkeitsanforderungen notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre und erstmals ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die in Absatz 1 genannten Kontrollpläne und alle wesentlichen Überarbeitungen dieser Pläne.

(5) Die Kommission überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 notifizierten Kontrollpläne und erstellt, falls zweckmäßig, auf der Grundlage der Überprüfung dieser Pläne Berichte über die Durchführung dieses Artikels. Diese Berichte können unter anderem Empfehlungen zu den Prioritäten der Kontrollen und zur Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Durchsetzung zwischen den an Kontrollen beteiligten einschlägigen Behörden enthalten. Diese Berichte können gegebenenfalls auch in den Sitzungen der gemäß Artikel 66 eingesetzten Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung vorgelegt werden und werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt.

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