Artikel 63 VO (EU) 2024/1157
Sanktionen
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel festgelegten Sanktionen folgende Umstände, falls relevant, gebührend berücksichtigt werden:
- a)
- Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes;
- b)
- gegebenenfalls der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes;
- c)
- die finanzielle Leistungsfähigkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;
- d)
- der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;
- e)
- der durch den Verstoß verursachte Umweltschaden;
- f)
- etwaige Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen wurden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;
- g)
- der wiederholte oder einmalige Charakter des Verstoßes;
- h)
- etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.
(3) Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen, sofern anwendbar, verhängen können:
- a)
- Geldbußen;
- b)
- Widerruf oder zeitlich befristete Aussetzung der Zulassung zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und der Verbringung von Abfällen, soweit diese Tätigkeiten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;
- c)
- zeitlich befristeter Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(4) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen und alle diesbezüglichen Änderungen.
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