Artikel 65 VO (EU) 2024/1157
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung zwischen den Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten bilateral und multilateral zusammen, um die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Verbringungen zu erleichtern. Sie tauschen relevante Informationen über eine solche Verhinderung und Aufdeckung, auch über Verbringungen von Abfällen, Abfallströme, Betreiber und Anlagen, sowie Erfahrungen und Kenntnisse über Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der gemäß Artikel 62 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung, im Rahmen etablierter Strukturen, insbesondere der gemäß Artikel 66 eingerichteten Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung, aus.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde oder Behörden und deren fest angestellte Bedienstete, die für die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit verantwortlich sind, und benennen auch eine Behörde oder Behörden und deren diesbezüglich verantwortliche fest angestellte Bedienstete als Kontaktstellen für die in Artikel 61 Absatz 1 genannten physischen Kontrollen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen der Kommission, die sie zusammenfasst und den benannten Behörden und deren fest angestellten Bediensteten zur Verfügung stellt.
(3) Auf Ersuchen einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat kann eine Behörde eines Mitgliedstaats Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtigt werden und sich in diesem Mitgliedstaat befinden.
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