Artikel 66 VO (EU) 2024/1157
Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung
(1) Es wird eine Durchsetzungsgruppe eingesetzt, um die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu verbessern und dadurch illegale Verbringungen zu verhindern und aufzudecken (im Folgenden „Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung” ).
(2) Die Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung setzt sich aus bis zu drei Vertretern je Mitgliedstaat zusammen, die aus für die Zusammenarbeit nach Artikel 65 Absatz 2 als verantwortlich benannten fest angestellten Bediensteten oder aus den fest angestellten Bediensteten anderer einschlägiger Behörden, die an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligt sind, ausgewählt werden und von den Mitgliedstaaten zu benennen sind, die anschließend die Kommission unterrichten. Den gemeinsamen Vorsitz dieser Gruppe führen der oder die Vertreter der Kommission und ein von der Gruppe gewählter Vertreter eines Mitgliedstaats.
(3) Die Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung ist ein Forum für den Austausch von Informationen, die für die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Verbringungen relevant sind, darunter Informationen und Erkenntnisse über allgemeine Trends in Bezug auf illegale Verbringungen von Abfällen, risikobasierte Bewertungen durch die Behörden der Mitgliedstaaten und Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf Durchsetzungsmaßnahmen, sowie für den Meinungsaustausch über bewährte Verfahren und zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Behörden. Die Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung kann alle technischen Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung prüfen, die die Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des in Artikel 81 genannten Ausschusses stellen.
(4) Die Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung tritt regelmäßig und mindestens einmal jährlich zusammen. Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Mitgliedern können die Vorsitzenden gegebenenfalls Vertreter anderer einschlägiger Organe, Einrichtungen, sonstiger Stellen oder Netze oder sonstige Interessenträger zu den Sitzungen oder Teilen davon einladen.
(5) Die Kommission übermittelt dem in Artikel 81 genannten Ausschuss die Stellungnahmen der Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung.
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