Artikel 67 VO (EU) 2024/1157
Allgemeine Bestimmungen
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 515/97 übt die Kommission die ihr durch die Artikel 67 bis 71 übertragenen Befugnisse aus, um die Durchsetzungstätigkeiten der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen und zu einer einheitlichen Durchführung der vorliegenden Verordnung in der gesamten Union beizutragen.
(2) Die Kommission kann die ihr durch die vorliegende Verordnung übertragenen Befugnisse in Bezug auf Verbringungen von Abfällen ausüben, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, eine hohe Komplexität aufweisen und schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können und bei denen die erforderliche Untersuchung eine grenzübergreifende Dimension mit mindestens zwei beteiligten Staaten aufweist. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Befugnisse von sich aus, auf Antrag der Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder auf eine Beschwerde hin tätig werden, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass es sich bei der betreffenden Beförderung des Stoffes oder Gegenstands oder bei der betreffenden Verbringung von Abfällen um eine illegale Verbringung handelt. Die Kommission kann solche Beschwerden außerdem an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten.
Beschließt die Kommission, nicht tätig zu werden, so antwortet sie der Behörde der Mitgliedstaaten oder den Beschwerdeführern innerhalb einer angemessenen Frist, wobei sie die Gründe dafür, dass aus ihrer Sicht kein hinreichender Verdacht besteht, darlegt, es sei denn, es bestehen dagegensprechende Gründe des Allgemeininteresses wie etwa der Schutz der Vertraulichkeit verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren.
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten außerdem bei der Organisation einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 71.
(3) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die Kommission die in Bezug auf dieselben Verbringungen laufenden oder von den Behörden eines Mitgliedstaats bereits gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen, strafrechtlichen Verfolgungen oder Rechts- oder Verwaltungsverfahren und stellt sicher, dass sie keinen Einfluss auf diese Verfahren nimmt. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die Kommission etwaige Anträge auf Aufschub, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats durch ihre für die Zusammenarbeit verantwortlichen fest angestellten Bediensteten oder durch die in Artikel 65 Absatz 2 genannten Kontaktstellen gestellt wurden.
(4) Nach Abschluss ihrer Maßnahmen erstellt die Kommission einen Bericht. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der betreffenden Beförderung des Stoffes oder Gegenstands oder bei der betreffenden Verbringung von Abfällen um eine illegale Verbringung handelt, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des betroffenen Staates oder der betroffenen Staaten darüber und empfiehlt, diese illegale Verbringung gemäß den Artikeln 25 und 26 zu behandeln. Die Kommission kann den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten auch bestimmte Folgemaßnahmen empfehlen und erforderlichenfalls die betreffenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterrichten.
(5) Auf der Grundlage des Absatzes 4 erstellte Berichte, einschließlich sämtlicher diesen Berichten zugrunde liegender und beigefügter Nachweise, stellen in folgenden Fällen zulässige Beweismittel dar:
- a)
- in Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor nationalen Gerichten sowie in Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten;
- b)
- in Strafverfahren in dem Mitgliedstaat, in denen sich ihre Verwendung in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Behörden der nationalen Verwaltungen als erforderlich erweist, wobei diese Berichte nach denselben Maßstäben beurteilt werden und dieselbe Beweiskraft haben wie die Verwaltungsberichte der Behörden der nationalen Verwaltungen;
- c)
- in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie nationaler Gerichte und zuständiger Behörden, die Beweiskraft der von der Kommission gemäß Absatz 4 erstellten Berichte frei zu beurteilen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
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