Artikel 68 VO (EU) 2024/1157

Kontrollen durch die Kommission

(1) Die Kommission kann gemäß Artikel 67 Kontrollen von Verbringungen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung durchführen.

(2) Die Kommission führt nur dann eine Kontrolle durch, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine illegale Verbringung von Abfällen besteht.

(3) Die Kommission arbeitet bei der Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen eng mit den einschlägigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst den Austausch von Informationen und den Meinungsaustausch zur Planung der Kontrollen und zu den zu ergreifenden Maßnahmen. Die Kommission berücksichtigt etwaige Kontrollen, laufende strafrechtliche Verfolgungen oder Rechts- oder Verwaltungsverfahren der Verwaltungs- oder Justizbehörden eines Mitgliedstaats.

Die Kommission benachrichtigt die für die Zusammenarbeit verantwortlichen fest angestellten Bediensteten oder die in Artikel 65 Absatz 2 genannten Kontaktstellen in dem betroffenen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt werden soll, 15 Tage im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen, damit die einschlägigen Behörden die erforderliche Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck erhalten Beamte der einschlägigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit, an den Kontrollen teilzunehmen. In dringenden Fällen, in denen die Frist für die Benachrichtigung 15 Tage im Voraus nicht eingehalten werden kann, erfolgt die Benachrichtigung durch die Kommission, sobald dies sinnvoll erscheint.

Darüber hinaus werden die Kontrollen auf Antrag der einschlägigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats von der Kommission und den einschlägigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt.

(4) Die Bediensteten und sonstigen Begleitpersonen, die von der Kommission zur Durchführung einer Kontrolle bevollmächtigt wurden, üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Kontrolle angegeben sind.

(5) Die Bediensteten der Kommission, die eine Kontrolle durchführen, sind befugt,

a)
alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel des Notifizierenden, der Person, die die Verbringung veranlasst, des Abfallerzeugers, des Abfallbesitzers, des Transportunternehmens, des Empfängers oder der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, zu betreten;
b)
alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck der Kontrollen zu prüfen, unabhängig davon, auf welchem Träger sie aufbewahrt werden, und Kopien oder Auszüge dieser Unterlagen in beliebiger Form anzufertigen oder zu erhalten;
c)
den Notifizierenden, die Person, die die Verbringung veranlasst, den Abfallerzeuger, den Abfallbesitzer, das Transportunternehmen, den Empfänger oder die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, um Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck der Kontrollen zu ersuchen und die Antworten aufzuzeichnen;
d)
Aussagen des Notifizierenden, der Person, die die Verbringung veranlasst, des Abfallerzeugers, des Abfallbesitzers, des Transportunternehmens, des Empfängers oder der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, im Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck der Kontrollen aufzunehmen und aufzuzeichnen;
e)
die Abfälle physisch zu kontrollieren und gegebenenfalls Proben der Abfälle für Laboruntersuchungen zu entnehmen.

(6) Der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger und die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, arbeiten mit der Kommission im Zuge ihrer Kontrollen zusammen.

(7) Die an Kontrollen der Verbringungen von Abfällen beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle der Kommission durchgeführt werden soll, leisten den Bediensteten der Kommission auf Ersuchen der Kommission die erforderliche Unterstützung.

(8) Der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger und die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, müssen sich Kontrollen der Kommission unterziehen.

(9) Stellt die Kommission fest, dass sich der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger oder die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, einer Kontrolle widersetzt, so leisten die einschlägigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats der Kommission die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Durchsetzungsbehörden, damit die Kommission ihre Kontrolle durchführen kann. Erfordert eine solche Unterstützung gemäß den nationalen Vorschriften die Genehmigung einer Justizbehörde, so ist eine solche Genehmigung zu beantragen.

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