Artikel 71 VO (EU) 2024/1157
Gegenseitige Amtshilfe
Für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung und unbeschadet der Artikel 64 und 65 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 mit Ausnahme des Artikels 2a, der Artikel 18a bis 18e, der Titel IV bis VII und des Anhangs entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts.
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