Artikel 73 VO (EU) 2024/1157

Berichterstattung

(1) Vor dem Ende jedes Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kopie des Berichts, den er für das vorangegangene Kalenderjahr gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelt hat.

(2) Zudem erstellen die Mitgliedstaaten vor dem Ende jedes Kalenderjahres einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang XI gestützten Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr und übermitteln ihn der Kommission. Innerhalb eines Monats nach Übermittlung dieses Berichts an die Kommission machen die Mitgliedstaaten den Artikel 25, Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 1, einschließlich der Tabelle 7 des Anhangs XI, betreffenden Abschnitt des Berichts zusammen mit ihnen zweckmäßig erscheinenden Erläuterungen elektronisch über das Internet öffentlich zugänglich und unterrichten die Kommission über die entsprechenden Hyperlinks. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis mit den Hyperlinks der Mitgliedstaaten und macht es auf ihrer Website öffentlich zugänglich.

(3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Berichte werden der Kommission elektronisch übermittelt.

(4) Die Kommission überprüft die Daten, über die gemäß diesem Artikel Bericht erstattet wurde, und veröffentlicht einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Überprüfung.

Zusätzlich befasst sich die Kommission in diesem Bericht mit folgenden Elementen:

a)
den Trends bei illegalen Verbringungen und bewährten Verfahren, um gegen solche Verbringungen vorzugehen, wobei sie die Empfehlungen der gemäß Artikel 66 eingesetzten Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung berücksichtigt;
b)
der Effizienz des in Titel II Kapitel 1 festgelegten Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung und insbesondere der damit verbundenen Fristen, unter anderem indem sie auf der Grundlage der Daten, die in dem in Artikel 27 genannten System gespeichert sind, Elemente wie etwa die Zahl der Einwände und Zustimmungen sowie die Zeitspanne zwischen der Einreichung einer Notifizierung und einer Entscheidung darüber analysiert;
c)
dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zur Klimaneutralität, zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und zur Schadstofffreiheit, wobei sie den von den einschlägigen Agenturen der Union veröffentlichten Berichten und Daten Rechnung trägt.

Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Durchführung der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls durch die Ausarbeitung von Berichten zur Analyse der Verbringungen bestimmter Abfallströme und deren Auswirkungen auf die Umwelt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird erstmals bis zum 31. Dezember 2029 und danach alle drei Jahre erstellt.

(5) Nach dem 21. Mai 2029 erstellt die Kommission einen Bericht zur Prüfung, ob durch die Durchführung der Bestimmungen der Artikel 39 bis 46 die umweltgerechte Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen sichergestellt wurde, und zwar sowohl in der Union als auch in Staaten, in die solche Abfälle aus der Union ausgeführt wurden, und ob bei der Behandlung von im Inland angefallenen Abfällen in Einfuhrstaaten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen aufgetreten sind. Sie trägt bereitgestellten Informationen und Elementen der an der Ausfuhr von Kunststoffabfällen beteiligten Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden der Einfuhrstaaten sowie von Wirtschaftsteilnehmern und von Organisationen der Zivilgesellschaft Rechnung.

Der Bericht umfasst außerdem Informationen über die Entwicklung der Kapazität der Abfallbewirtschafter in der Union für die umweltgerechte Bewirtschaftung von in den Mitgliedstaaten angefallenen und in die Union eingeführten Kunststoffabfällen.

In dem Bericht wird außerdem bewertet, ob die Bestimmungen über Verbringungen von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten zu einer Verbesserung der Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen beigetragen haben, wobei der Schwerpunkt auf der Einstufung von Kunststoffabfällen in Eintrag EU3011 liegt.

Diesem Bericht wird, falls zweckmäßig, ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt, der strengere Bedingungen für die Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Drittstaaten, einschließlich Ausfuhrverboten, umfassen könnte.

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