Artikel 77 VO (EU) 2024/1157

Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen für Verbringungen von Abfällen in die und aus der Union benennen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Benennung solcher Zollstellen, so darf keine andere Grenzübergangsstelle in diesem Mitgliedstaat für Verbringungen in die oder aus der Union genutzt werden.

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