Artikel 78 VO (EU) 2024/1157
Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Benennungen
- a)
- der zuständigen Behörden gemäß Artikel 75,
- b)
- der Anlaufstellen gemäß Artikel 76 und
- c)
- gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Artikel 77.
(2) Bezüglich der in Absatz 1 genannten Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
- a)
- Namen;
- b)
- Postanschriften;
- c)
- E-Mail-Adressen;
- d)
- Telefonnummern;
- e)
- für die zuständigen Behörden annehmbare Sprachen.
(3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie etwaige Änderungen dieser Informationen werden der Kommission elektronisch übermittelt.
(5) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen sowie gegebenenfalls Eingangs- und Ausgangszollstellen und aktualisiert diese entsprechend.
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