Artikel 79 VO (EU) 2024/1157
Änderung der Anhänge I bis X und XII
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge IA, IB, IC, II, III, IIIA, IIIB, IV, V, VI und VII zu erlassen, um Änderungen Rechnung zu tragen, die im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbart wurden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IC zu erlassen, um diesen nach dem 21. Mai 2026 an die Durchführung des Artikels 27 anzupassen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IIIA zu erlassen, um in jenen Anhang auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen aufzunehmen, sofern die Zusammensetzung dieser Abfallgemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht behindert und wenn nachgewiesen ist, dass das betreffende Abfallgemisch in der Union auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden wird, und vorzusehen, dass ein oder mehrere Einträge in Anhang IIIA nur für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten gelten, wenn nachgewiesen ist, dass erwartet werden kann, dass das betreffende Abfallgemisch in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden wird.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IIIB zu erlassen, um in jenen Anhang auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nicht gefährliche Abfälle aufzunehmen, die nicht in Anhang III, IV oder V aufgeführt sind, falls nachgewiesen ist, dass die betreffenden Abfälle in der Union auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII hinsichtlich Form und Inhalt der in jenem Anhang genannten Informationen — wobei sie sich auf die während der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen stützt —, zur Aktualisierung der Form und der Informationen in jenem Anhang bezüglich Rechtsvorschriften der Union und internationaler Leitlinien in Bezug auf eine umweltgerechte Bewirtschaftung auf der Grundlage der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren oder auf Unionsebene und zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IX zu erlassen, um die Listen der Rechtsvorschriften der Union und der internationalen Leitlinien in Bezug auf eine umweltgerechte Bewirtschaftung auf der Grundlage der Entwicklungen auf Unionsebene oder in den einschlägigen internationalen Foren zu aktualisieren.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs X hinsichtlich der in jenem Anhang enthaltenen Kriterien — wobei sie sich auf die während der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen stützt —, zur Aktualisierung der Informationen in jenem Anhang bezüglich Rechtsvorschriften der Union und internationaler Leitlinien auf der Grundlage der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren oder auf Unionsebene in Bezug auf eine umweltgerechte Bewirtschaftung und zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs XII hinsichtlich der in jenem Anhang enthaltenen Informationen zu erlassen, wobei sie sich auf die während der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen stützt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.