ANHANG IC VO (EU) 2024/1157

SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES NOTIFIZIERUNGS- UND DES BEGLEITFORMULARS

Ab dem 21. Mai 2026 müssen Dokumente und Informationen gemäß Artikel 27 wie in den einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung festgelegt auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Bei Verbringungen, an denen Drittstaaten beteiligt sind (gemäß den Titeln IV, V und VI) und für die Dokumente in Papierform verwendet werden können, bleiben die papiergestützten Verfahren gültig, sofern kein Zugang zu den in Artikel 27 genannten Systemen möglich ist.

Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann für allgemeine Leitlinien zum Ausfüllen des Notifizierungs- und des Begleitformulars konsultiert werden, insbesondere wenn Dokumente in Papierform ausgefüllt werden, sofern dies noch relevant ist.

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