ANHANG II VO (EU) 2024/1157
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG
- 1.
- Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl an Verbringungen.
Hat der Notifizierende bereits zuvor eine oder mehrere Zustimmungen zur Verbringung derselben Abfallarten zu derselben Anlage erhalten, so kann auf die fortlaufende Nummer oder eine andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars dieser zuvor genehmigten Verbringungen verwiesen werden.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 gibt der Notifizierende im Fall, dass der Notifizierende zuvor eine oder mehrere Zustimmungen zur Verbringung derselben Abfallarten vom selben Ort im Versandstaat an denselben Empfänger und dieselbe Anlage erhalten hat, bei der die Durchfuhrstaaten — sofern solche vorliegen — identisch sind, die fortlaufende Nummer oder eine andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars dieser zuvor genehmigten Verbringungen an. Darüber hinaus sind Änderungen der Einzelheiten einer neuen Notifizierung im Vergleich zu einer solchen Verbringung, der zuvor zugestimmt wurde, in der Notifizierung anzugeben.
- 2.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden.
- 3.
- Wenn der Notifizierende nicht der Abfallersterzeuger oder Abfallneuerzeuger oder Einsammler ist: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des oder der Abfallersterzeuger(s) oder Abfallneuerzeuger oder des Einsammlers oder Abfallbesitzers.
- 4.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des oder der Händler oder Makler, falls dieser bzw. diese vom Notifizierenden gemäß Artikel 3 Nummer 6 bevollmächtigt wurden.
- 5.
- Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt, Name der für diesen Ort verantwortlichen Person und — falls abweichend von den unter den Nummern 2 bis 4 genannten Personen — Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson der für diesen Ort verantwortlichen Person.
- 6.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer, Kontaktperson, angewandte Technologie und gegebenenfalls Vorabzustimmungsstatus gemäß Artikel 14 der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage.
Sind die Abfälle für ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmt, so müssen entsprechende Informationen für alle Anlagen angegeben werden, in denen nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren vorgesehen sind.
Es ist ein Nachweis über die Genehmigung der Anlage gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG beizufügen, oder, wenn die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt ist, ein Nachweis über eine gemäß den Artikeln 4 und 5 der genannten Richtlinie ausgestellte gültige Genehmigung (z. B. eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).
- 7.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Empfängers.
- 8.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des bzw. der vorgesehenen Transportunternehmen und/oder von dessen bzw. deren Beauftragten.
- 9.
- Versandstaat und einschlägige zuständige Behörde.
- 10.
- Durchfuhrstaaten und einschlägige zuständige Behörden.
- 11.
- Bestimmungsstaat und einschlägige zuständige Behörde.
- 12.
- Einzelnotifizierung oder Sammelnotifizierung. Bei einer Sammelnotifizierung die beantragte Gültigkeitsdauer.
- 13.
- Vorgesehene(r) Zeitpunkt(e) für den Beginn der Verbringung(en).
- 14.
- Vorgesehene Transportart.
- 15.
- Vorgesehene Streckenführung und vorgesehener Transportweg, soweit möglich einschließlich möglicher Alternativen.
- 16.
- Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für den Transport von Abfällen (z. B. eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).
- 17.
- Bezeichnung der Abfälle auf der entsprechenden Liste, Quelle(n), Beschreibung, Zusammensetzung und etwaige Gefahreneigenschaften. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Verzeichnis der Abfälle.
- 18.
- Geschätzte Höchst- und Mindestmengen.
- 19.
- Vorgesehene Verpackungsart.
- 20.
- Angabe des oder der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG.
- 21.
- Wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind:
- a)
- geplante Methode zur Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung;
- b)
- Menge der verwerteten Materialien im Verhältnis zu nicht verwertbaren Abfällen;
- c)
- geschätzter Wert der verwerteten Materialien;
- d)
- Kosten der Verwertung und der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils.
- 22.
- Wenn die Abfälle zur Beseitigung bestimmt sind: Nachweis, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
- 23.
- Kopie des Vertrags — und eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird — zwischen dem Notifizierenden, dem Empfänger und dem Betreiber der Anlage, in der die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 6 geschlossen wurde und zum Zeitpunkt der Notifizierung wirksam ist.
- 24.
- Kopie des Vertrags — und eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird -zwischen dem Abfallerzeuger, Abfallneuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt.
- 25.
- Nachweis einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung (oder eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird, sofern die zuständige Behörde dies gestattet), die gemäß Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 7 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und zum Zeitpunkt der Notifizierung oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt, dies gestattet, spätestens zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 wirksam ist.
- 26.
- Erklärung des Notifizierenden, dass er in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde und im Zusammenhang mit früheren Verbringungen nicht wiederholt gegen die Artikel 15 und 16 verstoßen hat.
- 27.
- Erklärung des Notifizierenden, dass die Informationen nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.
- 1.
- Fortlaufende Nummer und Gesamtzahl der Verbringungen.
- 2.
- Datum des Beginns der Verbringung.
- 3.
- Transportart.
- 4.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des bzw. der Transportunternehmen.
- 5.
- Streckenführung und Transportweg, soweit möglich einschließlich möglicher Alternativen, wie im Notifizierungsformular angegeben, für den Fall unvorhergesehener Umstände.
- 6.
- Mengen.
- 7.
- Verpackungsart.
- 8.
- Containerkennnummer, falls anwendbar.
- 9.
- Etwaige von dem bzw. den Transportunternehmen zu treffenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen.
- 10.
- Unterzeichnete Erklärung des Notifizierenden, dass alle erforderlichen Zustimmungen von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erhalten wurden.
- 11.
- Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe.
- 1.
- Art und Gültigkeitsdauer der Zulassung, auf deren Grundlage die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage betrieben wird.
- 2.
- Kopie der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2010/75/EU erteilten Genehmigung;
- 3.
- Informationen überdie zur Sicherstellung der Transportsicherheit zu treffenden Maßnahmen.
- 4.
- Die Transportentfernung(en) zwischen dem Ort, an dem die Verbringung beginnt, und der Anlage, einschließlich alternativer Transportwege.
- 5.
- Beim Transport im kombinierten Verkehr Angabe des Ortes bzw. der Orte, an dem bzw. denen die Übergabe erfolgt.
- 6.
- Informationen über die Kosten des Transports von Abfällen vom Notifizierenden zur Anlage.
- 7.
- Kopie der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen für den Transport von Abfällen.
- 8.
- Chemische Analyse der Zusammensetzung der Abfälle.
- 9.
- Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung.
- 10.
- Beschreibung des Behandlungsprozesses in der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt.
- 11.
- Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine Kopie davon bzw. einen Nachweis darüber.
- 12.
- Informationen über die Berechnung der in Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 7 geforderten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.
- 13.
- Kopie oder Nachweis der Versicherungspolice für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten.
- 14.
- Unterlagen zum Nachweis, dass der Notifizierende in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen rechtswidrigen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde und im Zusammenhang mit früheren Verbringungen nicht wiederholt gegen die Artikel 15 und 16 verstoßen hat.
- 15.
- Alle sonstigen Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.
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