ANHANG IIIA VO (EU) 2024/1157
GEMISCHE VON IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, VORAUSGESETZT, DASS DIE ZUSAMMENSETZUNG DIESER GEMISCHE IHRE UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE b NICHT VERHINDERT
- (1)
-
Unabhängig davon, ob Abfallgemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
- a)
- die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
- b)
- die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
- (2)
-
Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:
- a)
- Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
- b)
- Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
- c)
- Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
- d)
- Gemische aus Abfällen, die in OECD-Eintrag GB040 und in Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, und Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind;
- e)
- Gemische aus Abfällen, die in OECD-Eintrag GB040, in Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und in Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind.
- (3)
-
Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt:
- a)
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
- b)
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
- c)
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
- d)
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) — eingestuft sind;
- e)
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
- f)
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
- g)
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind.
- (4)
-
Für Verbringungen zum Recycling innerhalb der Union sind die folgenden Gemische aus Abfällen(*), die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags eingestuft sind, in diesem Anhang aufgeführt:
- a)
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend nicht halogenierte Polymere aufgeführt sind;
- b)
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend ausgehärtete Harze oder Kondensationsprodukte aufgeführt sind;
- c)
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter „Perfluoralkoxyalkane” aufgeführt sind.
Fußnote(n):
- (*)
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen” und gegebenenfalls „nahezu ausschließlich aus … bestehen” so zu verstehen, dass in einer Sendung von in Anhang IIIA Nummer 4 genannten Gemischen aus Kunststoffabfällen der Gehalt an Verunreinigungen, anderen Arten von Abfällen oder nicht halogenierten Polymeren, ausgehärteten Harzen oder Kondensationsprodukten oder fluorierten Polymeren, ausgenommen das nicht halogenierte Polymer, der ausgehärtete Harz oder das Kondensationsprodukt oder das fluorierte Polymer, das den größten Teil der Kunststoffabfälle ausmacht, insgesamt höchstens 6 % des Gewichts der Sendung ausmachen darf.
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