ANHANG IIIB VO (EU) 2024/1157
ZUSÄTZLICHE ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a
- (1)
-
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
- a)
- die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
- b)
- die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
- (2)
-
In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:
- BEU04
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Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind
- BEU05
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Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen
- (3)
- Die Verbringungen von in diesem Anhang aufgeführten Abfällen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031.
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