ANHANG IIIB VO (EU) 2024/1157

ZUSÄTZLICHE ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a

(1)
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b)
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

(2)
In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:

BEU04

Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind

BEU05

Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen

(3)
Die Verbringungen von in diesem Anhang aufgeführten Abfällen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031.

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