ANHANG IV VO (EU) 2024/1157

LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GELBEN” LISTE) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE a

Teil I

In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle(*). Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
a)
In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste B sind als Verweise auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.
b)
Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle” als Verweis auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.
c)
Der Eintrag A2060 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.
d)
Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.
e)
Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II.
f)
Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:

EU48

Kunststoffabfälle, die nicht unter den Eintrag AC300 in Teil II oder den Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I fallen, sowie Gemische aus Kunststoffabfällen, die nicht unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen.

g)
Für bis zum 31. Dezember 2026 innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt Eintrag Y49 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gelten die Einträge GC010 und GC020 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.

Teil II

Metallhaltige Abfälle(**)
AA010261900Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung(**)
AA060262050vanadiumhaltige Aschen und Rückstände(**)
AA190

810420

ex810430

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
AB030andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen
AB070Gießereisand
AB120

ex281290

ex3824

anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
AB130Sandstrahlrückstände
AB150ex382490nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können
AC060ex381900Hydraulikflüssigkeit
AC070ex381900Bremsflüssigkeit
AC080ex382000Frostschutzmittel
AC150Fluorchlorkohlenwasserstoffe
AC160Halone
AC170ex440310Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz
AC250Grenzflächenaktive Stoffe
AC260ex3101Flüssiger Schweinemist; Fäkalien
AC270Abwasserschlamm
AC300Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I)
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
AD090ex382490Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen
AD100Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen
AD120

ex391400

ex3915

Ionenaustauschharze
AD150als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter)
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
RB020ex6815Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest

Fußnote(n):

(*)

Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste A dieser Verordnung aufgeführt. Anlage II des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 2 Liste A aufgeführt.

(**)

Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

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