ANHANG V VO (EU) 2024/1157
ABFALLLISTEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 39
Einleitende Bemerkungen
- 1.
- Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/98/EG.
- 2.
- Dieser Anhang besteht aus zwei Teilen. Artikel 39 bezieht sich unter anderem auf das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis. Für die Zwecke dieser Verordnung und zur Feststellung, ob ein bestimmter Abfall unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 39 dieser Verordnung fällt, gilt das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis nur, wenn Teil 1 Liste A dieses Anhangs nicht anwendbar ist. Nur wenn ein Abfall nicht in Teil 1 Liste A dieses Anhangs aufgeführt ist und nicht als gefährlicher Abfall im Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt ist.
- 3.
-
Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als nicht gefährliche Abfälle aufgeführt sind, (nicht mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle) fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
- a)
- die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
- b)
- die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
Teil 1(*)
Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)
- A1
-
Metalle und metallhaltige Abfälle
- A1010
-
Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
- —
-
Antimon
- —
-
Arsen
- —
-
Beryllium
- —
-
Cadmium
- —
-
Blei
- —
-
Quecksilber
- —
-
Selen
- —
-
Tellur
- —
-
Thallium
jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.
- A1020
-
Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
- —
-
Antimon, Antimonverbindungen
- —
-
Beryllium, Berylliumverbindungen
- —
-
Cadmium, Cadmiumverbindungen
- —
-
Blei, Bleiverbindungen
- —
-
Selen, Selenverbindungen
- —
-
Tellur, Tellurverbindungen
- A1030
-
Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
- —
-
Arsen, Arsenverbindungen
- —
-
Quecksilber, Quecksilberverbindungen
- —
-
Thallium, Thalliumverbindungen
- A1040
-
Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
- —
-
Metallcarbonyle
- —
-
Chrom(VI)-Verbindungen
- A1050
-
Galvanikschlämme
- A1060
-
Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
- A1070
-
Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
- A1080
-
Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
- A1090
-
Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
- A1100
-
Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
- A1110
-
Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
- A1120
-
Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
- A1130
-
Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
- A1140
-
Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
- A1150
-
Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B aufgeführt sind(**)
- A1160
-
Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
- A1170
-
Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden
- A1180
-
Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten(***), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B1110)(****)
- A1190
-
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB 4(****), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
- A2
-
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
- A2010
-
Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
- A2020
-
Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
- A2030
-
Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
- A2040
-
Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080)
- A2050
-
Asbestabfälle (Staub und Fasern)
- A2060
-
Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050)
- A3
-
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können
- A3010
-
Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
- A3020
-
Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
- A3030
-
Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
- A3040
-
Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
- A3050
-
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020)
- A3060
-
Nitrocelluloseabfälle
- A3070
-
Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
- A3080
-
Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
- A3090
-
Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)
- A3100
-
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090)
- A3110
-
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110)
- A3120
-
FLUFF: Shredderleichtfraktion
- A3130
-
Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
- A3140
-
Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle
- A3150
-
Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
- A3160
-
Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
- A3170
-
Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
- A3180
-
Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg(*****)
- A3190
-
Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
- A3200
-
Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130)
- A3210
-
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Liste B dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A)
- A4
-
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
- A4010
-
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
- A4020
-
Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
- A4030
-
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten ist(******) oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
- A4040
-
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel(*******)
- A4050
-
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
- —
-
anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
- —
-
organische Cyanide
- A4060
-
Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen
- A4070
-
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010)
- A4080
-
Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle)
- A4090
-
Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)
- A4100
-
Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle
- A4110
-
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
- —
-
alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
- —
-
alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
- A4120
-
Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
- A4130
-
Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
- A4140
-
Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten(********) ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
- A4150
-
Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
- A4160
-
In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060)
Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)
- B1
-
Metalle und metallhaltige Abfälle
- B1010
-
Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:
- —
-
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- —
-
Eisen- und Stahlschrott
- —
-
Kupferschrott
- —
-
Nickelschrott
- —
-
Aluminiumschrott
- —
-
Zinkschrott
- —
-
Zinnschrott
- —
-
Wolframschrott
- —
-
Molybdänschrott
- —
-
Tantalschrott
- —
-
Magnesiumschrott
- —
-
Kobaltschrott
- —
-
Bismutschrott
- —
-
Titanschrott
- —
-
Zirconiumschrott
- —
-
Manganschrott
- —
-
Germaniumschrott
- —
-
Vanadiumschrott
- —
-
Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- —
-
Thoriumschrott
- —
-
Schrott von Seltenerdmetallen
- —
-
Chromschrott
- B1020
-
Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
- —
-
Antimonschrott
- —
-
Berylliumschrott
- —
-
Cadmiumschrott
- —
-
Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
- —
-
Selenschrott
- —
-
Tellurschrott
- B1030
-
Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)
- B1031
-
Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme
- B1040
-
Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
- B1050
-
Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften(*********)
aufweisen - B1060
-
Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver
- B1070
-
Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
- B1080
-
Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen(**********)
- B1090
-
Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
- B1100
-
Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
- —
-
Hartzinkabfälle
- —
-
zinkhaltige Oberflächenschlacke:
- —
-
Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
- —
-
Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
- —
-
Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
- —
-
Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
- —
-
Zinkkrätze
- —
-
Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- —
-
zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
- —
-
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- —
-
zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- —
-
tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
- B1110
-
Elektrische und elektronische Geräte
- —
-
nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte
- —
-
Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten(***********) (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen so weit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1180)
- —
-
zur unmittelbaren Wiederverwendung(************), jedoch nicht zur Verwertung oder zur Beseitigung(*************)bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten, elektronischer Bauteile und Leitungsdraht)
- B1115
-
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Eintrag A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen
- B1120
-
Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:
— Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A: Scandium
Vanadium
Mangan
Kobalt
Kupfer
Yttrium
Niob
Hafnium
Wolfram
Titan
Chrom
Eisen
Nickel
Zink
Zirconium
Molybdän
Tantal
Rhenium
— Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan
Praseodym
Samarium
Gadolinium
Dysprosium
Erbium
Ytterbium
Cer
Neodym
Europium
Terbium
Holmium
Thulium
Lutetium
- B1130
-
Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
- B1140
-
Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
- B1150
-
Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
- B1160
-
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150)
- B1170
-
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen
- B1180
-
Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
- B1190
-
Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
- B1200
-
Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
- B1210
-
Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
- B1220
-
Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
- B1230
-
Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
- B1240
-
Kupferoxid-Walzzunder
- B1250
-
Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten
- B2
-
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
- B2010
-
Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
- —
-
Abfälle von natürlichem Grafit
- —
-
Abfälle, aus Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen auf andere Weise lediglich zerteilt
- —
-
Glimmerabfall
- —
-
Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
- —
-
Feldspatabfälle
- —
-
Flussspatabfälle
- —
-
feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
- B2020
-
Glasabfälle in nichtdisperser Form
- —
-
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern
- B2030
-
Keramikabfälle in nichtdisperser Form
- —
-
Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
- —
-
Keramikfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- B2040
-
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen
- —
-
teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- —
-
beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- —
-
chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
- —
-
fester Schwefel
- —
-
Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
- —
-
Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- —
-
Carborundum (Siliciumcarbid)
- —
-
Betonbruchstücke
- —
-
Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
- B2050
-
Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060)
- B2060
-
Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160)
- B2070
-
Calciumfluoridschlamm
- B2080
-
In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040)
- B2090
-
Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
- B2100
-
Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
- B2110
-
Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)
- B2120
-
Nicht korrosive oder anderweitig gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090)
- B2130
-
Bituminöses teerfreies(**************) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200)
- B3
-
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können
- B3011(***************)
-
Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag A3210 in Liste A dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A)
- —
-
Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling(****************) bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen(*****************) sind:
- —
-
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich(******************) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
- —
-
Polyethylen (PE)
- —
-
Polypropylen (PP)
- —
-
Polystyrol (PS)
- —
-
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
- —
-
Polyethylenterephthalat (PET)
- —
-
Polycarbonate (PC)
- —
-
Polyether
- —
-
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich(*******************) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
- —
-
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- —
-
Phenol-Formaldehyd-Harze
- —
-
Melamin-Formaldehyd-Harze
- —
-
Epoxidharze
- —
-
Alkydharze
- —
-
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich19(*******************) aus einem der folgenden fluorierten Polymere(********************) bestehen:
- —
-
Perfluorethylen/-propylene (FEP)
- —
-
Perfluoralkoxyalkane:
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
- —
-
Polyvinylfluorid (PVF)
- —
-
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
- —
-
Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling(*********************) jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind(**********************).
- B3020
-
Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- —
-
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- —
-
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
- —
-
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
- —
-
andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
- 1.
- Pappe (Karton)
- 2.
- nicht sortierter Ausschuss
- B3026
-
Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
- —
-
nichttrennbare Kunststofffraktion
- —
-
nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion
- B3027
-
Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten
- B3030
-
Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- —
-
Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbarer Kokons, Garnabfällen und Reißspinnstoff)
- —
-
weder gekrempelt noch gekämmt
- —
-
andere
- —
-
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfällen, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
- —
-
Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
- —
-
andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
- —
-
Abfälle von groben Tierhaaren
- —
-
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)
- —
-
Garnabfälle
- —
-
Reißspinnstoff
- —
-
andere
- —
-
Flachswerg und -abfälle
- —
-
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
- —
-
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
- —
-
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
- —
-
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Kokos
- —
-
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
- —
-
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- —
-
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlingen, Garnabfällen und Reißspinnstoff)
- —
-
aus synthetischen Chemiefasern
- —
-
aus künstlichen Chemiefasern
- —
-
Altwaren
- —
-
Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
- —
-
sortiert
- —
-
andere
- B3035
-
Teppichboden- und Teppichabfälle
- B3040
-
Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- —
-
Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
- —
-
andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
- B3050
-
Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
- —
-
Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
- —
-
Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korbplatten
- B3060
-
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
- —
-
Weintrub
- —
-
getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- —
-
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
- —
-
Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- —
-
Fischabfälle
- —
-
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
- —
-
andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
- B3065
- Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
- B3070
-
Folgende Abfälle:
- —
-
Abfälle von Menschenhaar
- —
-
Strohabfälle
- —
-
bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
- B3080
- Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
- B3090
- Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100)
- B3100
- Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090)
- B3110
- Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110)
- B3120
- Abfälle von Lebensmittelfarben
- B3130
- Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
- B3140
- Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IVA festgelegtes Verfahren bestimmt sind
- B4
- Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
- B4010
- Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070)
- B4020
- Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050)
- B4030
- Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien
Teil 2
Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens)
- Y46
-
Haushaltsabfälle(***********************)
- Y47
-
Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen
- Y48
-
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:
- —
-
Kunststoffabfälle, bei denen es sich um gefährliche Abfälle handelt (siehe Eintrag A3210 in Anhang V Teil 1 Liste A)
- —
-
Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling(************************) bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen(*************************) sind:
- —
-
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich(**************************) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
- —
-
Polyethylen (PE)
- —
-
Polypropylen (PP)
- —
-
Polystyrol (PS)
- —
-
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
- —
-
Polyethylenterephthalat (PET)
- —
-
Polycarbonate (PC)
- —
-
Polyether
- —
-
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich(***************************) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
- —
-
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- —
-
Phenol-Formaldehyd-Harze
- —
-
Melamin-Formaldehyd-Harze
- —
-
Epoxidharze
- —
-
Alkydharze
- —
-
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich27(***************************) aus einem der folgenden fluorierten Polymere(****************************) bestehen:
- —
-
Perfluorethylen/-propylene (FEP)
- —
-
Perfluoralkoxyalkane:
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
- —
-
Polyvinylfluorid (PVF)
- —
-
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
- —
-
Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling(*****************************) jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen(******************************) sind.
Liste B (Abfälle aus Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses)(*******************************)
Metallhaltige Abfälle
AA-010 | 261900 | Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung(********************************) |
AA-060 | 262050 | vanadiumhaltige Aschen und Rückstände |
AA-190 |
810420 ex810430 |
brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren |
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
AB-030 | andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen | |
AB-070 | Gießereisand | |
AB-120 | ex281290 | anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex3824 | ||
AB-150 | ex382490 | nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können
AC-060 | ex381900 | Hydraulikflüssigkeit |
AC-070 | ex381900 | Bremsflüssigkeit |
AC-080 | ex382000 | Frostschutzmittel |
AC-150 | Fluorchlorkohlenwasserstoffe | |
AC-160 | Halone | |
AC-170 | ex440310 | Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
AD-090 | ex382490 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
AD-100 | Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen | |
AD-120 | ex391400 | Ionenaustauschharze |
ex3915 | ||
AD-150 | als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter) |
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
RB-020 | ex6815 | Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
Fußnote(n):
- (*)
In Liste A und Liste B enthaltene Verweise auf die Anlagen I, III und IV sind als Verweise auf die Anlagen des Basler Übereinkommens zu verstehen.
- (**)
Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
- (***)
Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
- (****)
PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
- (*****)
Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z. B. 20 mg/kg).
- (******)
„Verfallsdatum überschritten” bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
- (*******)
Der Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
- (********)
„Verfallsdatum überschritten” bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
- (*********)
Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
- (**********)
Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
- (***********)
Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.
- (************)
Die Wiederverwendung kann die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung umfassen, jedoch nicht größeren Zusammenbau.
- (*************)
In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfälle eingestuft.
- (**************)
Die Konzentration von Benzoa(a)pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen.
- (***************)
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen” und gegebenenfalls „nahezu ausschließlich aus … bestehen” so zu verstehen, dass in einer Sendung von Kunststoffabfällen oder Gemischen aus Kunststoffabfällen, die in Eintrag B3011 eingestuft sind, der Gehalt an Kontamination, anderen Arten von Abfällen odernicht halogenierten Polymeren, ausgehärteten Harzen oder Kondensationsprodukten oder fluorierten Polymeren, ausgenommen das nicht halogenierte Polymer, der ausgehärtete Harz oder das Kondensationsprodukt oder das fluorierte Polymer, das den größten Teil der Kunststoffabfälle ausmacht, insgesamt höchstens 2 % des Gewichts der Sendung ausmachen darf.
- (****************)
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden, (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und sie durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
- (*****************)
In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen” können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
- (******************)
In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich” können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
- (*******************)
In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich” können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
- (********************)
Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.
- (*********************)
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden, (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und sie durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
- (**********************)
In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von” können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
- (***********************)
Es sei denn, diese wurden in einen Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft.
- (************************)
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden, (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und sie durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
- (*************************)
In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen” können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
- (**************************)
In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich” können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
- (***************************)
In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich” können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
- (****************************)
Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.
- (*****************************)
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden, (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und sie durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
- (******************************)
In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen” können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
- (*******************************)
Die in den Einträgen AB130, AC250, AC260 und AC270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, aufgehoben durch die Richtlinie 2008/98/EG) festgelegten Verfahren als nicht gefährlich betrachtet wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 39 dieser Verordnung fallen. Die unter dem Eintrag AC300 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da die betreffenden Abfälle unter den Eintrag A3210 in Teil 1 Liste A fallen.
- (********************************)
Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
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